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| August 11, 2016

Sommerliche Änderung des tschechischen Mehrwertsteuergesetzes

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Im Bereich der Entwicklung der steuerlichen Gesetzgebung gibt es keine Ferien. Diese bekannte Regel hat vor kurzem erneut der tschechische Gesetzgeber bestätigt, der im Juli eine unauffällige, jedoch in vielen Bereichen sehr bedeutende Änderung einiger Gesetze, die mit der sog. Anpassung der Rechtsordnung der Tschechischen Republik an den Zollkodex der EU zusammenhängt, verabschiedet hat. Das Ziel dieses Artikels ist, die Leser insbesondere mit der Änderung im Bereich des Gesetzes Nr. 235/2004 Slg., Mehrwertsteuergesetz (nachfolgend als „Mehrwertsteuergesetz“) bekanntzumachen und darauf hinzuweisen, dass diese Änderung nicht nur mit den Zollvorschriften, sondern auch mit einer ganzen Reihe wichtiger Änderungen im Zusammenhang steht, und zwar zum Beispiel im Bereich der so oft diskutierten Kontrollmeldung. Beginnen wir jedoch am Anfang. 

Der Regierungsentwurf der Änderung des Mehrwertsteuergesetzes wurde im Zusammenhang mit der Verordnung des Europäischen Parlaments und des EU-Rates, mit dem der neue Zollkodex der EU durchgeführt wird, vorgelegt. Die Änderung wurde vom Präsidenten der Tschechischen Republik am 27. Juli 2016 unterzeichnet und trat am 29. Juli 2016 (am Tag ihrer Veröffentlichung in der Gesetzsammlung) in Kraft.

Der Sinn der Änderung des Mehrwertsteuergesetzes war es, insbesondere die Änderungen der Terminologie zu übernehmen und die innerliche Einheit der Terminologie und die Übereinstimmung der tschechischen Rechtsordnung mit dem Zollkodex der EU sicherzustellen (es werden z.B. die Begriffe „Freilager“, „zollmäßig genehmigte Bestimmung“, „Modus mit einer wirtschaftlichen Auswirkung“ und andere nicht mehr verwendet).

In die Änderung des Mehrwertsteuergesetzes wurden jedoch auch einige Teiländerungen einbezogen, die eher mit politischen Versprechungen angesichts der „Milderung“ der Sanktionen für eine verspätete Einreichung oder eine verspätete Reaktion auf eine Aufforderung im Zusammenhang mit der Kontrollmeldung oder mit dem „Kampf“ gegen die Karussellbetrügereien in Form einer weiteren Erweiterung des Modus der Übertragung der Steuerpflicht zusammenhängen.

Unten ist eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer angeführt.

  • KONTROLLMELDUNG - Verlängerung der Frist für die Einreichung der Antwort auf eine Aufforderung von 5 Kalendertagen auf 5 Werktage.
  • KONTROLLMELDUNG - unter bestimmten Voraussetzungen ist die Auferlegung einer Geldbuße für die Nichteinreichung der Kontrollmeldung ausgeschlossen (nur bei den Geldbußen in Höhe von 1.000 CZK).
  • KONTROLLMELDUNG - unter bestimmten Voraussetzungen kann es von der Erteilung einer Geldbuße abgesehen werden (bei den Geldbußen in Höhe von 10.000 CZK, 30.000 CZK und 50.000 CZK).
  • FREILAGER - Lieferungen im oder in ein Freilager werden nicht mehr als eine steuerbefreite Leistung betrachtet.
  • AUSFUHR - im Falle der Warenausfuhr wird der Steuerbeleg neulich ein Beleg gemäß der Bestimmungen des §§ 28 ff. des Mehrwertsteuergesetzes (früher wurde dieser Beleg als eine Entscheidung der Zollbehörde betrachtet).
  • ERWEITERUNG DES MODUS DER ÜBERTRAGUNG DER STEUERPFLICHT (REVERSE CHARGE) – sie wird sich auch auf die Lieferung der Waren durch eine in der Tschechischen Republik nicht ansässige Person, die als Mehrwertsteuerzahler in der Tschechischen Republik nicht registriert ist, und zwar in dem Fall, wenn der Abnehmer ein Mehrwertsteuerzahler ist, beziehen.
  • INSOLVENZ – seit neuem ist die Korrektur der Steuer für die Schuldner, die sich in Insolvenz befinden, nur bei Forderungen möglich, die im Zeitraum von sechs und mehr Monaten vor dem Tag des Insolvenzeintritts des Schuldners entstanden sind (dieses Thema wird in einem speziellen Artikel „Korrektur der Steuer für die Schuldner im Insolvenzverfahren aus der Perspektive der erwarteten Änderung des Mehrwertsteuergesetzes“ behandelt). 

Wir hoffen, dass die oben angeführte Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen im Bereich der Änderung des Mehrwertsteuergesetzes Sie auch während der Ferienzeit auf dem aktuellen Stand der sich ständig ändernden steuerlichen Gesetzgebung hält.

Wenn Sie interessiert sind, bieten wir Ihnen gern weitere Informationen an. Wir wünschen Ihnen einen schönen Sommer.