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| September 3, 2021

Sind Sie mit den DAC-Richtlinien vertraut?

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Die DAC-Richtlinien ("Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden") verpflichten alle EU-Mitgliedstaaten, ab dem 1. Januar 2014 bestimmte Informationen über in ihren Mitgliedstaaten ansässige Steuerpflichtige auszutauschen, und zielen darauf ab, die internationale Zusammenarbeit der Steuerbehörden im Bereich der direkten Steuern zu verbessern. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die einzelnen DAC-Richtlinien, die im Laufe der Jahre in tschechisches Recht umgesetzt wurden, sowie über die Richtlinien, die in den kommenden Jahren noch umgesetzt werden müssen.

DAC 1
Die erste DAC-Richtlinie wurde durch das Gesetz Nr. 164/2013 Sb. vom 2. Mai 2013 über die internationale Zusammenarbeit in der Steuerverwaltung in tschechisches Recht umgesetzt, das als Grundnorm für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der direkten Steuern dient.

Das Gesetz über die internationale Zusammenarbeit in der Steuerverwaltung regelt die grundlegenden Instrumente: Informationsaustausch auf Ersuchen, Informationsaustausch auf eigene Initiative, automatischer Austausch, Teilnahme an Maßnahmen der Steuerverwaltung, Durchführung von gleichzeitigen Steuerprüfungen und Zustellung von Schriftstücken.

DAC 2
Mit der Umsetzung der DAC-2-Richtlinie wird der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten auf der Grundlage des CRS  (Common Reporting Standard) ab dem 1. Januar 2016 eingeführt. Durch die Änderung werden die Finanzinstitute verpflichtet, Informationen über ihre Kunden (im jeweiligen Land steuerlich ansässige Personen) zu sammeln und diese Informationen regelmäßig an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

DAC 3
Als Reaktion auf die so genannten "LUX LEAKS" führte DAC 3 den automatischen Austausch von Informationen über Steuervorbescheide und vorläufige Verrechnungspreisbeschlüsse ein. Die Richtlinie wurde in der Tschechischen Republik mit Wirkung vom 1. April 2017 umgesetzt und ermöglicht den EU-Mitgliedstaaten den Austausch von Steuervorbescheiden und vorläufigen Verrechnungspreisbeschlüssen.

Im tschechischen Rechtssystem entspricht ein Steuervorbescheid einem verbindlichen Feststellungsbescheid (rozhodnutí o závazném posouzení) und ein vorläufiger Verrechnungspreisbeschluss einem verbindlichen Feststellungsbescheid über die Art und Weise, wie der zwischen verbundenen Personen ausgehandelte Preis gemäß dem Einkommensteuergesetz zustande gekommen ist.

Der Austausch erfolgt automatisch zweimal im Jahr, und es werden nur Steuervorbescheide oder vorläufige Verrechnungspreisbeschlüsse mit grenzüberschreitendem Bezug ausgetauscht.

DAC 4
Die vierte DAC-Richtlinie führt eine neue Art des automatischen Informationsaustauschs ein, die so genannte CbCR-Meldung, der multinationale Unternehmensgruppen unterliegen. Dem Gesetz über die internationale Zusammenarbeit in der Steuerverwaltung wird ein neuer Abschnitt hinzugefügt, der den automatischen Austausch von nach Ländern aufgeschlüsselten Berichten für multinationale Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Jahresumsatz von mehr als 750 Mio. EUR einführt. Die Verpflichtung, nach Ländern aufgeschlüsselte Berichte zu erstellen, gilt sowohl für multinationale Unternehmensgruppen, deren oberste Einheit in der Europäischen Union ansässig ist, als auch für Gruppen, die von Drittländern aus geleitet werden.

Der länderspezifische Bericht enthält Informationen, die für die Beurteilung der korrekten Aufteilung der Steuerbemessungsgrundlage auf die Mitgliedstaaten relevant sind, und wird nach einem standardisierten Formular erstellt. Er enthält auch aggregierte Finanzdaten für die gesamte multinationale Unternehmensgruppe, aufgeschlüsselt nach Ländern und Rechtsordnungen, sowie Daten über die Länder oder Rechtsordnungen, in denen die einzelnen Unternehmen der Gruppe tätig sind, und die Art ihrer Tätigkeiten.

Die anfängliche Erfüllung der Berichts- und Meldepflichten erfolgte in den meisten Fällen bis zum 31. Dezember 2017, und der anschließende automatische Austausch ist seit 2018 im Gange.

DAC 5
Infolge der Umsetzung von DAC 5 erhält die Steuerverwaltung Zugang zu Mechanismen, Dokumenten, Verfahren und Informationen zur Bekämpfung der Geldwäsche.

Eine nach dem Gesetz über bestimmte Maßnahmen gegen die Legalisierung von Erträgen aus Straftaten und Terrorismusfinanzierung verpflichtete Person ist verpflichtet, auf Anfrage der Steuerverwaltung Daten und Dokumente, die im Rahmen der Identifizierung und Kontrolle des Kunden erlangt wurden, sowie Informationen darüber, wie sie erlangt wurden, vorzulegen.

DAC 6
Die sechste und derzeit letzte umgesetzte DAC-Richtlinie führt eine neue Art des automatischen Austauschs ein - den so genannten Austausch von Informationen, die von Vermittlern über grenzüberschreitende Strukturen gemeldet werden.

Die Richtlinie zielt darauf ab, den Steuerverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten Informationen über grenzüberschreitende Steuervermeidungsregelungen zur Verfügung zu stellen, die ein Risikoelement in Bezug auf die Steuervermeidung enthalten. Die Meldepflicht gilt für grenzüberschreitende Strukturen, die ein Instrument für aggressive Steuerplanung sein können.

DAC 7
Mit der DAC-7-Richtlinie sollen neue Vorschriften zur Stärkung der Transparenz in Bezug auf digitale Plattformen eingeführt werden. Es wird eine neue Meldepflicht eingeführt, wonach digitale Plattformen die über diese Plattformen erzielten Einkünfte von Einzelpersonen und Unternehmen melden müssen.

Mit der Richtlinie soll das Problem angegangen werden, dass ein Teil der über sie erzielten Einkünfte nicht gemeldet und nicht besteuert wird, insbesondere in Fällen, in denen digitale Plattformen in mehreren Ländern tätig sind. Die neuen Vorschriften sollen für digitale Plattformen innerhalb und außerhalb der EU gelten und ab dem 1. Januar 2023 in Kraft treten.

Die Richtlinie sieht auch eine Vereinfachung der Beschaffung von Informationen über von den Steuerbehörden festgelegte Gruppen von Steuerpflichtigen vor, die nicht einzeln ermittelt werden können. Sie bietet auch einen Rahmen für gemeinsame Kontrollen durch Behörden verschiedener Mitgliedstaaten.

DAC 8
Im Laufe des Jahres 2020 veröffentlichte die Europäische Kommission ihre Absicht, den automatischen Informationsaustausch um Informationen über Kryptowährungen und elektronisches Geld zu erweitern. In ihrem Vorschlag will sie eine stärkere Koordinierung der Sanktionen bei Verstößen gegen die Meldepflicht für die oben genannten Informationen vorsehen. Der Richtlinienentwurf wird voraussichtlich in der zweiten Hälfte des Jahres 2021 vorgelegt.