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| December 18, 2012

Reduzierung der Einkommensteuer als Kompensation der Verbrauchssteuer auf den vernichteten Alkohol

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Im Zusammenhang mit der sog. Methylalkoholcausa wurde am 14. September 2012 durch die außerordentliche Maßnahme des Gesundheitsministeriums der Tschechischen Republik (MZDR 32317/2012) die historisch erste Prohibition in der Tschechischen Republik verkündet. Obwohl diese Prohibition nur teilweise war, da diese das Verkaufsverbot und das Zapfen des Spirituosen mit Inhalt des Ethanols ab 20 % betraf, bedeutende sie für den Staatsbudget einen Verlust von ca 25 Mio an der Verbrauchssteuer und MwSt für jeden Tag ihrer Dauer (laut Stellungnahme des ersten Stellvertreters des Finanzministers Ladislav Minčič vom 16. September in der Sendung „Fragen von Václav Moravec“, welcher über den Verlust von 750 Millionen CZK pro Monat sprach). Diese Prohibition war darüber hinaus am 20. September 2012 auch auf das Distributionsverbot und Ausfuhr von Spirituosen mit dem Inhalt des Ethanols ab 20 % außerhalb das Gebiet der Tschechischen Republik erweitert (außeordentliche Maßnahme des Gesundheitsministeriums MZDR 32764/2012).

Die Begrenzung des Alkoholverkaufs dauerte fast zwei Wochen und ab dem 27. September ermöglichte das Gesundheitsministerium der Tschechischen Republik den Verkauf von Spirituosen (mit dem Inhalt des Ethanols wenigstens 20 % einschließlich Inländer-Rums und Konsumspiritus), welche vor dem 1. Januar 2012 hergestellt wurden und zwar auch ohne Nachweisung des Ursprungs des Spiritus (außeordentliche Maßnahme des Gesundheitsministeriums MZDR 33888/2012). Beim neueren Alkohol ist schon ein Nachweis über den Ursprung des Spiritus verlangt (laut der Regierungsverordnung Nr. 317/2012 Slg.). Für die Hersteller bedeutet es somit, dass sie zu dem in diesem Jahr produzierten Alkohol in der festgesetzten Zeit eine Ursprungsbescheinigung (den sog. „Geburtsschein“) sichern müssen oder sie müssen ihn liquidieren lassen.

Im Zusammenhang mit der gezwungenen Liquidation des gewählten Alkohols ist somit eine Frage eingetreten, ob der Staat den Steuersubjekten irgendwie die nicht kleinen Beträge der Verbrauchssteuer auf Alkohol, zu dessen Liquidierung sie gezwungen sind, kompensieren wird.  Das Finanzministerium publizierte in diesem Zusammenhang am 10. Oktober 2012 im Finanční zpravodaj Nr. 6/2012 seine Entscheidung darüber, dass die Verbrauchssteuer, die auf den legal eingekauften Alkohol bezahlt wird, welcher laut Maßnahme des Gesundheitsministeriums unter der Zollüberwachung liquidiert sein müssen, durch den Erlass der Einkommensteuer kompensiert wird.

Der Staat entschied sich also zur Kompensation der Verbrauchssteuer mittels des Erlasses der Einkommensteuer, trotzdem muss der Steuerpflichtige dazu, damit er um diesen Erlass ansucht, folgende Bedingungen erfüllen:

  1. Der Anlass zur Prüfung der Besteuerung und zur assistierten Liquidation des Spiritus muss beim Zollamt spätestens bis 15. Dezember 2012 auf dem betreffenden Formular, welches auf der Webseite der Generalzolldirektion veröffentlicht ist, eingereicht werden (www.celnisprava.cz);
  2. Der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass es sich um einen Alkohol handelt, auf welchen sich die außerordentliche Maßnahme vom 27. September 2012 bezieht, d.h. es handelt sich um den Alkohol ohne Beleg über seinen Ursprung, der am 1. Januar 2012 und später hergestellt ist;
  3. Es muss sich um den Spiritus handeln, welcher Gegenstand der Verbrauchssteuer auf Spiritus ist (laut Gesetz Nr. 353/2003 Slg., über Verbrauchsteuern), es ist nicht ein nicht markierter Spiritus (nach dem Gesetz Nr. 676/2004 Slg., zur verpflichtenden Spiritusmarkierung) und welcher mit einem Kontrollstreifen markiert ist (nach dem Muster, welches in der Anlage Nr. 1 der Verordnung Nr. 149/2006 angeführt ist, durch welche das Gesetz Nr. 676/2004 Slg. durchgeführt wird);
  4. Der Kontrollstreifen auf den Verbraucherpackungen darf nicht gerissen sein und auf der Packung muss das Herstelldatum angeführt sein oder Charge markiert sein;
  5. Mit dem Steuerbeleg oder Beleg über den Verkauf muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass  er den in der Verbraucherpackung enthaltenen Alkohol erwarb und ordnungsgemäß versteuerte.

 Den Steuererlass kann sowohl die natürliche als auch juristische Person geltend machen, welche ein Einkommensteuerzahler ist, und zwar spätestens bis Ende des Jahres 2017, sofern sie die oben angeführten Bedingungen erfüllt. Den Steuerpflichtigen, die in dem Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 10. Oktober 2012 die Mehrwertsteuerzahler nicht waren und die den Anspruch auf den Steuererlass haben, wird die Höhe der erlassenen Steuer um 20 % erhöht mit Rücksicht darauf, dass diese Steuerpflichtigen die Mehrwertsteuer, die im Preis der eingekauften und liquidierten Alkoholgetränke bezahlt wurde, als Vorsteuer nicht geltend machen konnten.

Es wurde hier bereits erwähnt wer, in welchem Termin und unter welchen Bedingungen kann um den Erlass der Einkommensteuern ansuchen. Es bleibt also die Frage, auf welche Weise man um den Steuererlass ansuchen kann. Dem Antrag muss logischerweise die alleine Liquidation des Alkohols vorangehen, die in der dazu bestimmten und berechtigten Einrichtung und bei Anwesenheit eines Beamten der Zollverwaltung der Tschechischen Republik erfolgen muss. Nach Durchführung der Liquidation übergibt das betreffende Organ der Zollverwaltung der Tschechischen Republik ein Protokoll über die örtliche Untersuchung zur Prüfung der Besteuerung und der assistierten Liquidation des Spiritus an das Gebietsfinanzorgan. Dieses Organ wird ab dem 1. Januar 2013 die Finanzverwaltung der Tschechischen Republik sein, welche aufgrund dieses Protokolls die Höhe der erlassenen Zahlung der Steuer des betreffenden Steuerpflichtigen bestimmt.