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| September 13, 2022

Offenlegung des Jahresabschlusses – was passiert, wenn man nicht offenlegt?

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Der Jahresabschluss umfasst eine Reihe von Dokumenten, die durch eine Rechnungseinheit insbesondere zu ihrem Bilanzstichtag erstellt werden. Wie ist der JA-Inhalt und in welchem Umfang der Jahresabschluss zu erstellen ist, definiert § 18 des Gesetzes Nr. 563/1991 Slg., über die Rechnungslegung (im Folgenden RLG) und in der Regel gilt: Je größer die Rechnungseinheit, desto mehr Informationen muss sie in ihrem Jahresabschluss angeben. Der Jahresabschluss enthält insbesondere die zu erstellenden Basisunterlagen, nämlich die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und den Anhang zum Jahresabschluss. Damit die Rechnungseinheit ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann, ist es im Rahmen der Erstellung von Einzelabschlussunterlagen erforderlich zu wissen, welche Rechnungsgesellschaft wir sind. Die Größe der Rechnungseinheit und damit auch die damit verbundenen Verpflichtungen bei der Erstellung des Jahresabschlusses werden nach der Kategorie der Rechnungseinheit angegeben (Mikro-, Klein-, Mittel- und Großunternehmen). Die Kriterien zur Einstufung der Unternehmensgröße (Kategorie) sind in § 1b RLG angegeben. Die überwachten Werte sind Vermögen/Aktiva (Nettowert), jährlicher Gesamtnettoumsatz und die durchschnittliche Anzahl der Mitarbeiter während der Buchungsperiode.

Rechnungseinheiten sind verpflichtet, Jahresabschlüsse im erforderlichen Umfang lt. §18 Abs. 4 RLG, d.h. im vollständigen oder abgekürzten Umfang zu veröffentlichen, einschließlich eines von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Berichts, falls die Rechnungseinheit die Kriterien für die Verpflichtung zur Prüfung des Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer erfüllt.

Bis wann muss der Jahresabschluss veröffentlicht werden?

Die Jahresabschlüsse der geprüften Unternehmen sind innerhalb von 30 Tagen zu veröffentlichen, nachdem zwei Bedingungen erfüllt wurden, d.h. nach dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer und ihrer Abstimmung durch eine Hauptversammlung oder einen Alleingesellschafter. Hat die Gesellschaft z.B. einen Jahresabschluss zum 31.12.2021 aufgestellt, wurde der Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers zum geprüften Jahresabschluss für den angegebenen Zeitraum am 15.6.2022  erteilt und wurde der Abschluss durch eine Hauptversammlung (einen Alleingesellschafter) am 30.6.2022  genehmigt, sollte der Jahresabschluss innerhalb von 30 Tagen dem Registergericht zur Veröffentlichung in der Urkundensammlung vorgelegt werden. In diesem Fall ist der Jahresabschluss an das zuständige Gericht bis zum 30. 7. 2022 zu übersenden.

Es kann jedoch vorkommen, dass die Hauptversammlung (der Alleingesellschafter) die Genehmigung des Jahresabschlusses nicht beschließt. Auch in diesem Fall muss der (auch nicht gebilligte) Jahresabschluss spätestens innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag veröffentlicht werden; d.h. der zum 31. Dezember 2021 aufgestellte Jahresabschluss sollte in der Urkundensammlung spätestens bis zum 31. 12. 2022 veröffentlicht werden.

Die Rechnungseinheit erfüllt die Verpflichtung zur Offenlegung, indem die Dokumente dem Registergericht in der vorgeschriebenen Form übergeben werden (z.B. das Dokument muss in tschechischer Sprache, unverschlüsselt, unbeschädigt und im PDF-Format vorliegen).

Wie ist der Jahresabschluss zu veröffentlichen?  

Mögliche Wege der Offenlegung:

  1. Datenfeld - Übermittlung an das zuständige Registergericht
  2. Webapplikation ePodatelna
  3. per E-Mail mit elektronischer Signatur
  4. Offenlegung durch den Steuerverwalter

Die unter den Punkten a) bis c) aufgeführten Möglichkeiten stehen seit langem zur Verfügung, und Rechnungseinheiten verwenden alle diese Methoden. Eine Neuerung, die erstmals 2022 genutzt werden könnte, ist die Offenlegung von Jahresabschlüssen durch den Finanzverwalter. Diese Möglichkeit ist in § 21b RLG verankert. Von dieser Möglichkeit können Unternehmen Gebrauch machen, deren Rechnungsperiode frühestens am 1. Januar 2021 begonnen und frühestens am 31. Dezember 2021 geendet hat.

Diese Art der Offenlegung eignet sich jedoch besonders für Mikro- und Kleinunternehmen ohne Prüfungspflicht, da diese Körperschaften dem Steuerverwalter alle mit dem Jahresabschluss zusammenhängenden Unterlagen bereits im Rahmen der Einreichung der Einkommensteuererklärung zur Verfügung stellen. Nur durch einen Antrag (= ein Teil des Steuererklärung-„Formulars“ selbst) ersuchen sie den Steuerverwalter, die beigefügten Jahresabschlussdokumente zur Veröffentlichung in der Urkundensammlung weiterzuleiten. Erfüllt jedoch eine Rechnungseinheit die Voraussetzungen für die Prüfungspflicht, kann sie unseres Erachtens diese Möglichkeit nicht verwenden, da sie verpflichtet ist, nicht nur den Jahresabschluss, sondern auch einen Geschäftsbericht (der den Jahresabschluss umfasst) sowie einen Bericht (Bestätigungsvermerk) des Wirtschaftsprüfers zu offenlegen.

Die Einreichung bei der Steuerverwaltung muss Angaben darüber enthalten, in welchem Umfang der Jahresabschluss beim Registergericht einzureichen ist, und gleichzeitig muss der Jahresabschluss in der vorgeschriebenen Form und in dem von der Abgabenordnung bestimmten Format eingereicht werden.

In der Praxis bedeutet die Offenlegung mit Hilfe des Finanzverwalters, dass das Unternehmen eine Körperschaftsteuererklärung einreicht und die staatlichen Berichte mit dem Jahresabschlussanhang beigefügt werden, und der Finanzverwalter diese in der vorgelegten Struktur und dem vorgelegten Format (falls sie die Anforderungen der Abgabenordnung erfüllen) an das Registergericht weiterleitet.

Was passiert, wenn man keinen Jahresabschluss veröffentlicht?

Wenn die Rechnungseinheit den Jahresabschluss nicht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang und innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist veröffentlicht, droht ihr eine Geldbuße des Steuerverwalters lt. § 37a RLG in Höhe von bis 3 % von Nettovermögen/Aktiva. In der Praxis begegnet man derzeit Geldbußen von Tausenden Kronen, die Höchstgrenze der Geldbuße ist jedoch durch einen bestimmten Prozentsatz festgelegt.

Aber nicht nur das Finanzamt kann ein Bußgeld wegen Nichtoffenlegung von Jahresabschlüssen verhängen. Der Rechnungseinheit drohen Strafen wegen Nichtoffenlegung sogar vom Registergericht gemäß Gesetz Nr. 304/2013 Slg., über öffentliche Register juristischer und natürlicher Personen, das ein Bußgeld bis zu 100 Tsd. CZK festlegen kann. Gleichzeitig sieht dieses Gesetz die Möglichkeit vor, ein Verfahren zur Auflösung der Gesellschaft einzuleiten, wenn die Jahresabschlüsse für zwei aufeinanderfolgende Perioden nicht zur Offenlegung eingereicht werden und wenn gleichzeitig die Rechnungseinheit auf die Aufforderungen des Registers zur Besserung nicht reagiert.

Die Nichtoffenlegung von Jahresabschlüssen ist daher mit erheblichen Bußgeldern verbunden. Rechnungseinheiten sollten ihre individuellen Verpflichtungen, einschließlich der Offenlegung von Jahresabschlüssen, nicht vergessen, um alle erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss der Buchungsperiode abzuschließen. Wir wissen aus Erfahrung, dass Unternehmen dazu neigen, die Offenlegung des Jahresabschlusses in ihren internen Verfahren nicht festzulegen, weshalb dieser letzte Schritt normalerweise vergessen wird. Die „gute“ Nachricht ist, dass die die Offenlegung des Jahresabschlusses prüfenden Institutionen das Unternehmen zunächst zur Besserung auffordern und wenn trotz der Aufforderung keine Besserung erfolgt, wird eine Sanktion verhängt oder werden auch andere Schritte eingeleitet (siehe die oben genannte Möglichkeit der Liquidation der Gesellschaft).

Im Fall von Fragen zur Offenlegung von Jahresabschlüssen und möglichen Strafen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Autor: Kateřina Vavrečková, Karolina Vernerová