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| December 18, 2012

Neuigkeiten in den Steuern, vorgeschlagen durch die Regierung ab dem Jahr 2013

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Die Vorbereitung der Verkaufs-, Einkaufs- oder anderen Pläne für das nächste Jahr haben immer einige Variablen im Bereich Steuern. Darüber hinaus ist es mehr als sicher, dass wir auf die Lösung bis zum Advent oder sogar bis zum Jahresende warten.

Das sog. Steuerpaket, welches die Erhöhung der Abgabenbelastung enthält, hat hinter sich erst den ersten Schritt des legislativen Prozesses, d.h. die Abstimmung in der Abgeordnetenkammer. Die nächste Runde wartet auf dieses im Senat. Dieser beabsichtigt zwar sich am 21. November erstmals in der neuen Funktionsperiode zu treffen, trotzdem scheint es, dass er zuerst „sich selbst“ lösen wird, d.h. das eigene Fungieren nach der Teilwahl. Wenn die Stellungnahme des Senats zu dem sog. Steuerpaket unstimmig sein wird, wird somit der Zeitraum der Unsicherheit verlängert.

Der Entwurf der Novelle des MwSt-Gesetzes,  welcher eine kleinere Popularität bei den Medien genoss aber welcher umfangreichere praktische Auswirkungen hat (die sog. technische Novelle) befand sich schon im Senat. Dieser schickt diesen zurück in die Abgeordnetenkammer, welche eine Chance haben wird sich zu diesem wieder bei der am 4. Dezember aufgenommenen Sitzung zu äußern. Diese Abstimmung sollte die letzte sein.

A. Versteuerung der natürlichen Personen

7% zusätzliche Abfuhr der Personeneinkommensteuer

Die Steuererhöhung betrifft die Steuerpflichtigen (Arbeitnehmer oder Unternehmer ggf. die Kombination beider) mit höheren Einkünften. Sie soll 7 % der Gesamtsumme der teilweisen Lohnsteuergrundlagen und/oder der Einkünfte aus Unternehmertätigkeit, die die maximale Bemessungsgrundlage übersteigen, die für die soziale Sicherung festgesetzt ist (die sog. Obergrenze, welche für das Jahr 2012 die Summe von 1 206 576 CZK beträgt), betragen. Die solidarische Steuererhöhung wird auch auf die monatlichen Vorauszahlungen, die vom Arbeitgeber abgezogen werden, angewandt – d.h. in dem Fall, wenn die Monatseinkünfte, die in die Basis für Berechnung der Steuervorauszahlung des Mitarbeiters einbezogen wird, das 4-Fache des durchschnittlichen Monatslohns übersteigt, ca 100 Tsd. CZK. Mit der solidarischen Steuererhöhung ist die Pflicht verbunden eine Steuererklärung einzureichen.

Unternehmerisch tätige natürliche Personen

Die Höhe der Auslagen durch den Prozentsatz aus den Einkünften bleibt für einzelne Kategorie der unternehmerisch tätigen natürlichen Personen erhalten. Es kommt jedoch zur Begrenzung der Pauschalausgaben mit dem festen Betrag auf 800 Tsd. CZK bei den Tätigkeiten, die in das 40% Pauschale fallen (bei den sog. Freiberufen, z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater) und 600 Tsd. CZK beim 30% Pauschale (Vermietung des Vermögens – sei es eingegliedert im Geschäftsvermögen oder nicht). Diese Begrenzung betrifft somit negativ die Unternehmer, welche die Jahreseinkünfte aus Unternehmertätigkeit höher als 2 Mio. CZK haben und die tatsächlich aufgewendeten Ausgaben nicht geltend machen. Die unternehmerisch tätigen natürlichen Personen, welche das Ausgabenpauschale nutzen wollen, können die Steuerbegünstigung für ein unterhaltsabhängiges Kind und für den Ehemann/die Ehefrau ohne eigene Einkünfte nicht geltend machen (sofern die Gesamtsumme der teilweisen Steuergrundlagen aus Unternehmertätigkeit und der Vermietung 50 % ihrer gesamten Steuergrundlage übersteigen würde).

Aufhebung der Obergrenze für den Beitrag zur öffentlichen Krankenversicherung

Der Krankenversicherungsbeitrag wird von dem gesamten Einkommen/der Bemessungsgrundlage abgeführt. Diese Änderung betrifft nur die Gruppe von Personen mit hohem Einkommen (der Arbeitnehmer wie auch der selbständig erwerbstätigen Personen), welche die Einkünfte erreichen, die im Jahr die Obergrenze für die Abfuhr der Krankenversicherung übersteigen (für das Jahr 2012 beträgt die Obergrenze 1 809 864 CZK).

Aufhebung des Steuernachlasses für arbeitende Rentner 

Die Altersrentner (aber auch die Leute, die die Invaliditätsrente für Invalidität des 3 Grades beziehen, die sog. Vollinvaliditätsrente) mit steuerbaren Einkünften (aus Arbeit ggf. aus unternehmerischer Tätigkeit usw.) werden einen Anspruch auf Geltendmachung des Steuernachlasses in der aktuellen Jahreshöhe von 24 840 CZK nicht haben.

B. Abzugsteuer

Der Steuersatz soll 35 % anstatt der aktuellen 15 % betragen. Dieser Steuersatz soll nur auf die Einkünfte angewandt werden, die der Abzugsteuer unterliegen (z.B. Dividenden, Gewinnanteile, Zinsen, Lizenzgebühren, Entlohnungen an Mitglieder der statutarischen Organe), die den Residenten aus den Staaten, mit welchen die Tschechische Republik ein Doppelbesteuerungsabkommen nicht abgeschlossen hat oder in den Fällen, wenn der abgeschlossene Vertrag nicht einen niedrigeren Steuersatz festsetzt ggf. einen anderen steuerlichen Vertrag, ausbezahlt werden. Das Ministerium verspricht sich von dieser Änderung eine effektivere Versteuerung der Einkünfte, die in einige sog. Steuerparadiese fließen.

C. Immobilienübertragungssteuer

Der aktuelle Steuersatz von 3 % des vereinbarten oder vom Experten festgestellten Preises (von dem höheren von den Preisen) soll ab dem Jahr 2013 auf 4 % steigen.

D. Verbrauchssteuern

Die Verbrauchssteuer auf die Mineralöle, die in der landwirtschaftlichen Urproduktion genutzt werden, wird nach der Ölart bis zu 60 % bis 85 % zurückerstattet. Ab dem Jahr 2013 werden maximal 40 % oder 57 % zurückerstattet, ab dem Jahr 2014 soll es zur Aufhebung dieser Begünstigung kommen.

E. MwSt

MwSt-Sätze

Nach dem Steuerpaket soll es für Jahre 2013 bis 2015 zur Erhöhung des ermäßigten Steuersatzes von 14 % auf 15 % und des grundlegenden Steuersatzes von 20 % auf 21 % kommen. Ab dem Jahr 2016 soll der einheitliche Steuersatz von 17,5 % gelten. Zugleich kommt es zur Begrenzung des Umfangs der medizinischen Hilfsmittel, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Während zur Zeit mit dem Steuersatz von 14% alles eingekauft wird, was ein medizinisches Hilfsmittel nach dem Sondergesetz ist, neu soll es sich nur um die „medizinischen Hilfsmittel“ handeln, die gewöhnlich für den exklusiven persönlichen Gebrauch der gesundheitlich behinderten Personen zur Heilung der Gesundheitsbehinderung oder zur Minderung ihrer Folgen bestimmt sind“. In dem ermäßigten Steuersatz verbleiben die Kindersitze, im Gegenteil dazu, z.B. die Kinderwindeln werden mit 21% Steuersatz eingekauft.

Vorschriften für Ausstellen eines Steuerbelegs

Nach der technischen Novelle werden für die Ausstellung der Steuerbelege die Regeln des Mitgliedsstaates verwendet, in welchem der Erfüllungsort liegt. Wenn der Erfüllungsort jedoch in einem anderen Mitgliedsstatt liegt als der Lieferant den Sitz oder die Betriebsstätte hat, welche die Leistung gewährt, wird der Steuerbeleg vom Lieferanten ausgestellt und die Pflicht die Steuer zu erklären, hat der Leistungsempfänger, werden die Regeln des Mitgliedsstaates des Sitzes oder der Betriebsstätte des Lieferanten angewandt. Wenn der Erfüllungsort in einem Drittland ist, werden ebenfalls die Regeln für den Mitgliedsstaat des Lieferanten angewandt.

Elektronischer Steuerbeleg

Bei Ausstellung der Steuerbelege in elektronischer Form soll weiterhin die Bedingung eine elektronische Unterschrift oder das elektronische Zeichen oder Sicherung der Glaubwürdigkeit mittels der EDI nicht sein. Jegliche Form der gegenseitigen Kommunikation und die Übergabe der Steuerbelege, die die Glaubwürdigkeit des Ursprungs des Steuerbelegs, die Integrität seines Inhalts und Lesbarkeit über die ganze Zeit seiner Aufbewahrung sicherstellen, ist zulässig.

Erfordernisse der Steuerbelege

Auf den Steuerbelegen kann man keine Angaben mehr ergänzen. Diese müssen in der Evidenz für Steuerzwecke angeführt werden. Es handelt sich um eine Änderung der bisherigen Praxis der Ergänzung von Angaben auf die Belege vor allem aus anderen EU-Mitgliedsstaaten.

Die Steuerhöhe soll in der tschechischen Währung angeführt sein. Zugleich ist es in der allgemeinen Bestimmung zu den Belegen nicht angeführt, dass auch die Steuergrundlage in der tschechischen Währung angeführt sein sollte.

Wenn der Leistungsempfänger zur Ausstellung eines Steuerbelegs ermächtigt ist, ist auf diesem „vom Kunden ausgestellt“ angeführt. Wenn der Leistungsempfänger verpflichtet ist die Steuer zu erklären, ist auf dem Steuerbeleg folgendes angeführt: „die Steuer wird vom Kunden abgeführt“.

Man kann einen vereinfachten Steuerbeleg über die Leistung bis 10 000 CZK bei jeglicher Zahlungsart ausstellen, nicht nur bei der Barzahlung. Der Anbieter kann den vereinfachten Steuerbeleg nach seinem Ermessen ausstellen nicht nur auf Ansuchen des Leistungsempfängers. Man kann den vereinfachten Steuerbeleg neu über die Ware, die der Verbrauchssteuer auf Spiritus unterliegt, ausstellen.

Man kann den zusammenfassenden Steuerbeleg über einige Entgelte zu der einzigen Leistung nicht ausstellen.

Glaubwürdigkeit, Integrität, Lesbarkeit

Der Entwurf der technischen Novelle implementiert in das MwSt-Gesetz die Regeln der Richtlinie. Die konkreten Weisen und Beispiele von Möglichkeiten der Sicherung der Glaubwürdigkeit des Ursprungs des Steuerbelegs und der Integrität seines Inhalts sind in dem Text des Novellenentwurfes nicht gelöst, sondern sie sollen in der Mitteilung der Generalfinanzdirektion geregelt werden.

Steuerevidenz

In der Evidenz für Steuerzwecke sollen die Steuerzahler bei den angenommenen steuerbaren Leistungen, welche sie für Verwirklichung der Leistung mit den Anspruch auf Steuerabzug verwenden, auch die USt-Ident-Nr der Person anführen, die die Leistungen verwirklicht.

Immobilienübertragung

Die Frist für die Steuerbefreiung der Liegenschaftsübertragung soll von 3 auf 5 Jahre verlängert werden. Die Steuerzahler haben die Möglichkeit die Steuerbefreiung aufzugeben und die Leistung für steuerbar zu halten. Der Steuerabzug bei den Bauten, Wohnungen und Nichtwohnungsräumen, welche ein Anlagevermögen nicht sind, unterliegt dem Ausgleich ebenfalls nach der 3-jährigen Frist, sofern der Steuerzahler dieses Vermögen im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeiten für andere Zwecke verwendet als welche er bei Geltendmachung des ursprünglichen Steuerabzugs berücksichtigte.

Pflichtregistrierung zur MwSt

Ab dem Jahr 2013 wird eine Person nach Überschreitung des Umsatzes zum Steuerzahler ab dem ersten Tag des zweiten Monats folgenden nach dem Monat, in welchem sie den festgesetzten Umsatz überschritt. In dem MwSt-Gesetz ändert sich die Anpassung betreffend die Registrierung, eine größere Bedeutung wird auf die sog. Identifizierung zur Steuer gelegt.

Unzuverlässiger Steuerzahler

Der Entwurf der Gesetzesnovelle regelt den neuen Begriff des sog. unzuverlässigen Steuerzahlers. Die Angabe über diese Tatsache soll in dem Register, der vom Steuerverwalter geführt wird, angeführt werden, welches öffentlich zugänglich sein wird.

Haftung für Steuer

Es erweitert sich der Rechtstitel der Haftung für die Steuer um die von einem unzuverlässigen Steuerzahler empfangenen Leistungen, die auf ein anderes als öffentliches Konto bezahlten Leistungen auf die Art und Weise, die den Fernzugriff ermöglicht, bei den berechtigten Empfängern und beim Treibstoffeinkauf von einer Person, die als Treibstoffdistributeur nach dem die Treibstoffe regelnden Gesetz nicht registriert ist.

Monatlicher Besteuerungszeitraum

Die Basisbesteuerungsperiode soll neu der monatliche Besteuerungszeitraum für neue und unzuverlässige Steuerzahler sein.