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Jan Tahal | September 9, 2016

Neue Evidenz der eigentlichen Eigentümer

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Wie wir Sie bereits in den vorigen Ausgaben des Newsletters informiert haben, wurde nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuch (im Anschluss an §§ 120 und 121, die allgemein die öffentlichen Register regeln) das Gesetz Nr. 304/2013 Slg., über die öffentlichen Register der juristischen und natürlichen Personen („Gesetz über die öffentlichen Register“) verabschiedet. Dessen Grundprinzip ist, dass eine Vereinigung einer größeren Anzahl der Register erfolgen sollte. Insbesondere handelt es sich um die Register der Vereine, der Stiftungen, der Institute, der Wohnungseigentümergemeinschaften sowie um das Handelsregister und das Register der Gemeinnützigen Gesellschaften. Wie bisher wurde für deren Führung das zuständige Bezirksgericht bestimmt.

Derzeit befindet sich in der Abgeordnetenkammer eine Novelle zur Änderung des Gesetzes über die öffentlichen Register, die im Rahmen des Änderungspakets aufgrund der sog. AML Richtlinie (Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 2015/849 über die Vorbeugung der Nutzung des Finanzsystems zur Geldwäsche und zur Terrorismusfinanzierung) eingeführt werden soll. Diese Novelle sollte durch die Abgeordnetenkammer im September weiterverhandelt werden. Gemäß dieser Novelle sollten neuerdings ins Register Angaben über den eigentlichen Eigentümer der juristischen Personen und der Treuhandfonds eingetragen werden. Damit die ganze Angelegenheit nicht zu einfach wäre, ist die Definition des eigentliche Eigentümers in der Änderung des Gesetzes Nr. 253/2008 Slg., über einige Maßnahmen gegen die Legalisierung der Erträge aus der Straftätigkeit und gegen die Terrorismusfinanzierung enthalten. Unter einem eigentlichen Eigentümer wird für die Zwecke dieses Gesetzes eine natürliche Person verstanden, die tatsächlich oder rechtlich die Möglichkeit hat, ihren Einfluss direkt oder indirekt in der juristischen Person, im Treuhandfonds oder in einer Entität mit einem anderen rechtlichen Status auszuüben, ohne eine juristische Person zu sein. Das Gesetz antizipiert, dass als eigentlicher Eigentümer einer Handelsgesellschaft auch ein Mitglied deren satzungsmäßigen Organs betrachtet werden kann, falls der eigentliche Eigentümer nicht anders festgestellt werden konnte. Diese gesetzliche Fiktion sollte nach dem Gesetzgeber erst nach dem Ausschöpfen aller zugänglichen Mittel eintreten. Die Frage ist, wie dies in der Praxis beurteilt wird und ob diese Möglichkeit nicht „ausgenutzt“ wird. Bei einer Stiftung, einem Institut, einem Stiftungsfonds, einem Treuhandfonds etc. können als eigentlicher Eigentümer eine natürliche Person oder der eigentliche Eigentümer einer juristischen Person, die den Status des Gründers, des Treuhänders, des Begünstigten oder weiterer Personen hat, betrachtet werden. 

Zur Einreichung des Antrags auf die Eintragung der Angaben über den eigentlichen Eigentümer wird meistens die eingetragene Person selbst verpflichtet, d.h. die juristische Person, der Treuhandfonds etc.. Diese Person ist verpflichtet, aktuelle Angaben zur Feststellung und Überprüfung der Identität deren eigentlichen Eigentümers einschließlich der Angaben über die Tatsache, die den Status des eigentlichen Eigentümers begründet oder über eine andere Begründung, warum diese Person als eigentlicher Eigentümer betrachtet wird, zu führen und laufend zu notieren. Diese Person sollte auch die Verantwortung dafür tragen, dass die Angabe über ihren eigentlichen Eigentümer in der Evidenz eingetragen wird. Dem eigentlichen Eigentümer werden in Bezug auf die Gesetzesänderung keine Verpflichtungen auferlegt. Der Antrag auf die Eintragung der Angaben über den eigentlichen Eigentümer soll unverzüglich nach der Entstehung der entscheidenden Tatsache erfolgen. Was unter einer entscheidenden Tatsache gemeint wird, erläutert das Gesetz nicht, und auch im Rahmen der Übergangsbestimmungen befasst es sich nicht damit, bis wann die Angaben über die bestehenden eigentlichen Eigentümer veröffentlicht werden sollten. 

 Die Evidenz der eigentlichen Eigentümer wird kein öffentliches Register sein, auch wenn sie, um administrative Kosten zu sparen, im Rahmen der jetzigen Plattform errichtet und geführt werden sollte. Die Angaben über das eigentliche Eigentum sollten nur für ausgewählte Subjekte zur Verfügung stehen, und zwar für:

  1. das Gericht für die Zwecke eines Gerichtsverfahrens,
  2. die Strafverfolgungsbehörden für die Zwecke des Strafverfolgungsverfahrens
  3. den Steuerverwalter,
  4. das Finanzielle analytische Amt 
  5. die Tschechische Nationalbank und andere.

Es werden folgende Angaben über den eigentlichen Eigentümer eingetragen:

  • Bezeichnung und Adresse des Aufenthaltsortes, gegebenenfalls auch des Wohnorts, falls dieser sich von der Adresse des Aufenthaltsortes unterscheidet.
  • Geburtsdatum und Geburtsnummer, falls sie ihm zugeteilt wurde,
  • Staatsangehörigkeit und 
  • Angabe über:
  • den Anteil an den Stimmrechten (falls er als eigentlicher Eigentümer aufgrund der direkten Beteiligung an der Gesellschaft betrachtet wird)
  • Anteil an den verteilten Mitteln (falls er als eigentlicher Eigentümer aufgrund dieser Einnahmen betrachtet wird)
  • andere Tatsachen (falls er als eigentlicher Eigentümer aus anderen Gründen betrachtet wird). 

Zusammen mit dem Antrag auf die Eintragung der Angaben über den eigentlichen Eigentümer sollten Unterlagen eingereicht werden, die diese Tatsachen belegen. Die  Novelle führt jedoch nicht an, um welche spezifischen Unterlagen es sich handeln sollte, und daher sind in diesem Bereich Schwierigkeiten zu erwarten. 

Die Novelle des Gesetzes über die öffentlichen Register bestimmt auch die Fristen, innerhalb denen die Angaben ins Register eingetragen werden sollen. Es wird hier zum Beispiel eine Frist von fünf Tagen angeführt, innerhalb deren das Register führende Gericht ab dem Tag der Zustellung des Antrags auf die Eintragung der Angaben über den eigentlichen Eigentümer diese Eintragung ins Register durchführen muss. Zur Eintragung der einzelnen Eintragungen ins Register werden außer den Gerichten auch Notare befugt. Diese sollten die Eintragung ins Register unverzüglich nach der Einreichung des Antrags durchführen.

Das Inkrafttreten der Novelle des Gesetzes über die öffentlichen Register wird derzeit für den 1. Januar 2018 geplant.

Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich gern an uns.