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Petra Kopsová | May 3, 2022

Nationales Rechnungslegungsrat (NÚR) - eine mögliche Informationsquelle im Rechnungswesen und ein Schritt in Richtung zur IFRS- Anwendung

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Die tschechische Rechnungslegung basiert traditionell auf gesetzlichen Vorschriften. Sie wird insbesondere durch das Rechnungslegungsgesetz und Durchführungsverordnungen, einschließlich der den Verordnungen folgenden Standards, geregelt. In letzter Zeit wächst jedoch die Zahl der Unternehmen, für die die Definition in den oben genannten Verordnungen nicht mehr ausreicht oder Anpassungen für internationale Zwecke (insbesondere aufgrund der einheitlichen Berichterstattung innerhalb des Konzerns, zu dem sie gehören) vornehmen müssen. Das ist oft nicht einfach. Mit Auslegungen einiger möglicher Situationen befasst sich die Tätigkeit des Nationales Rechnungslegungsrats in der Tschechischen Republik, der mit seinen Interpretationen versucht, Lösungen für Probleme anzubieten, die die tschechischen Rechnungslegungsvorschriften falsch, uneinheitlich oder überhaupt nicht behandeln.

Nationaler Rechnungslegungsrat als Institution

Nationaler Rechnungslegungsrat (im Folgenden „NÚR“) ist gemäß seiner Satzung eine unabhängige Berufsinstitution zur Förderung von Fachkompetenz und Berufsethik bei der Entwicklung von Buchhaltungsberufen und im Bereich der Rechnungslegungs- und Finanzierungsmethodik. Gegenstand der Tätigkeit ist hauptsächlich die gegenseitige Zusammenarbeit mit dem Finanzministerium und der Regierung der Tschechischen Republik bei der Schaffung von Rechtsvorschriften und damit verbundenen Standards; Erstellung, Aktualisierung, Veröffentlichung und Verbreitung nationaler Rechnungslegungsstandards und -methoden; methodische Zusammenarbeit mit Institutionen der Europäischen Union, ausländischen Institutionen und Personen in Bereichen im Zusammenhang mit nationalen Rechnungslegungsstandards und Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Unterstützung von Buchhaltungsberufen. Der NÚR-Rat wurde bereits im Jahr 1999 gegründet, in einer Zeit, in der beispielsweise ein völlig neues Rechnungslegungsgesetz, neue Steuergesetze und das Wirtschaftsprüfergesetz entstanden sind. Historisch gesehen wurden die ersten beiden Interpretationen des NÚR-Rats im Jahr 2005 genehmigt und betrafen latente Steuern.

Mitglieder des Nationalen Rechnungslegungsrates sind alle Teilnehmer des Gründungsvertrags, mit dem der NÚR- Rat gegründet wurde:

a)    die Wirtschaftsprüferkammer der Tschechischen Republik

b)    die Steuerberaterkammer der Tschechischen Republik

c)    die Buchhalterverband der Tschechischen Republik

d)    die Wirtschaftsuniversität, vertreten durch die Fakultät für Finanz- und Rechnungswesen

Jedes dieser Mitglieder hat eine Stimme in dem NÚR-Rat. Jedes Mitglied hat insgesamt drei Vertreter im NÚR-Rat. Die Interpretation wird jeweils mit absoluter Mehrheit aller Stimmen angenommen.

Der Prozess der Entstehung von Interpretationen

Vorschläge für Themen, die durch eine Interpretation geregelt werden sollten, können von Mitgliedern des NÚR-Rats bei seiner Sitzung eingereicht werden. Wenn jemand aus der Öffentlichkeit einen Vorschlag einreichen möchte, muss er dies über ein Mitglied des NÚR-Rats tun. Der NUR-Rat stimmt auf seiner Sitzung darüber ab, ob ein Interpretationsentwurf bearbeitet wird und mit absoluter Stimmenmehrheit angenommen werden muss. Anschließend wird eines der Mitglieder des NÚR-Rats mit der Ausarbeitung eines Arbeitsentwurfs der Interpretation betraut. Nach Besprechung des Arbeitsentwurfs der Interpretation wird der Interpretationsentwurf für das sogenannte externe Stellungnahmen-Verfahren veröffentlicht, in dem dazu jeder aus Öffentlichkeit Stellung nehmen kann. Der Verfasser legt dem NÚR-Rat eine Übersicht über die eingegangenen Kommentare und die Methode deren Einbeziehung oder die Gründe für die Ablehnung seitens des NÚR-Rats, zusammen mit einem endgültigen Interpretationsentwurf zur Abstimmung an einer NÚR-Sitzung vor. Wird der Interpretation mit absoluter Mehrheit aller Mitglieder zugestimmt, wird diese zusammen mit einem Bericht über die Beilegung von Stellungnahmen veröffentlicht.

Was kann man auf der Webseite www.nur.cz finden:

  • Vorwort zu Interpretationen
  • Genehmigte NÚR-Interpretationen
  • Stellungnahmen-Verfahren zu Auslegungsentwürfen
  • Arbeitsentwürfe für Interpretationen
  • Erstellung von NÚR- Interpretationen 

NÚR- Interpretationen 

Auf der Webseite www.nur.cz findet man Interpretationen und Interpretationsentwürfe, die nach den Daten angegeben sind, an denen die Interpretationen sowie deren Entwürfe veröffentlicht wurden
Innerhalb der einzelnen Interpretationen, die mit einem Zeichen nummeriert sind (z.B. „Interpretationsentwurf“ - NI; „Interpretation“ - I) steht eine Beschreibung des Problems, das in der Interpretation gelöst wird, und gleichzeitig das Ziel der gegebenen Interpretation. 

Jede Interpretation bietet eine Lösung für das jeweilige Problem und ihre Begründung, einschließlich eines Verweises auf die relevanten Vorschriften.

Die Aufgabe von Interpretationen besteht darin, eine Expertenmeinung zu Rechnungslegungsfragen zu äußern, die von den tschechischen Rechnungslegungsvorschriften nicht behandelt werden oder deren Lösung nicht ausreichend ist. Eine weitere Aufgabe besteht darin, Fragestellungen zu lösen, die sich aufgrund neuer gesetzlicher Regelungen ergeben haben und deren Umsetzung in die Praxis erforderlich ist oder bei denen keine einheitlichen Meinungen/Schlussfolgerungen der Fachöffentlichkeit in der Praxis vorliegen. 

Es ist jedoch wichtig zu erkennen, dass Interpretationen nicht rechtlich bindend sind, sondern bloß ein Ausdruck „guter Praxis“ sind und durch die Regeln in der jeweiligen Entität angewendet werden. Rechtlich verbindliche Stellungnahmen/Schlussfolgerungen können nur von Gerichten abgegeben werden. 

Die genehmigten NÚR-Interpretationen behandeln verschiedene Fragen. Zu den jüngsten gehören Interpretationen zu den Themen Erhaltene/Geleistete Anzahlungen in Fremdwährung, Wertminderung von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten des Anlagevermögens, Fremdwährungsforderungen mit Wertberichtigung, Kundenbindungsprogramme, Inventurdifferenzen bei Vorräten und Anlagevermögen und Sonstiges.

Die NSS-Entscheidung in einem Streit zugunsten der Interpretation

Wie oben angedeutet, kann es in der Praxis zu einem „Konflikt“ zwischen den in den Gesetzen festgelegten (manchmal unzureichenden oder veralteten) Vorschriften und den aus der Rechnungslegungspraxis resultierenden Interpretationen kommen. In letzter Zeit wurde viel über die unterschiedlichen Ansichten innerhalb der bereitgestellten Fremdwährungsanzahlungen und die damit verbundene „Belastung“ des Tragens/Nicht-Tragens des Wechselkursrisikos gesprochen.

Die Interpretation betr. geleistete Fremdwährungsanzahlungen kam zu dem Schluss, dass das Unternehmen, wenn es das Wechselkursrisiko späterer Wechselkursentwicklungen (es erwartet nicht, dass der Vorschuss zurück eingezogen wird) nicht trägt, den Vorschuss zum Datum des Rechnungsabschlusses nicht zum CNB-Wechselkurs in der Bilanz umrechnet, sondern behält diesen mit dem historischen Wechselkurs zum Zeitpunkt der Zahlung bei. Die Finanzverwaltung ist in ihrer Praxis jedoch gegen die Schlussfolgerung der Interpretation gegangen und hat in diesen Fällen die nicht ausgewiesenen Kursdifferenzen nachbemessen (es sei denn, es wurden nach der Finanzverwaltung steuerpflichtige Kursgewinne bilanziert). Im Februar 2022 hat das Oberste Verwaltungsgericht (NSS) ein Urteil gefällt und dem Schluss der Interpretation in dem Sinne zugestimmt, dass Wechselkursdifferenzen (im Streitfall Wechselkursdifferenzen aus einem Vorschuss auf Anlagevermögen) nicht berücksichtigt/berechnet werden sollen; mit anderen Worten, das Unternehmen trägt kein Wechselkursrisiko und es ist keine Neubewertung zum Bilanzstichtag durchzuführen.

NÚR-Rat aktuell

Derzeit werden Interpretationen zu den Themen: Leistungen an Arbeitnehmer, Ausweisung von Kryptowährungen in der Buchhaltung, Goodwill und Bewertungsdifferenz auf erworbenen Vermögenswerten, Emissionsscheine und Ausweisung von Wertpapieren vorbereitet.

Einige neuere Interpretationen basieren bereits auf IAS- bzw. IFRS-Standards, bzw. darin wird gesucht die Unterstützung bei der Einhaltung eines der wichtigsten Rechnungslegungsgrundsätze, nämlich der Einhaltung eines wahrheitsgetreuen Bildes des Rechnungslegungsgegenstandes. Zum Beispiel I-45 – Wertminderung von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten. Internationale Rechnungslegungsstandards enthalten unter anderem auch Definitionen einzelner Begriffe, die in unseren (tschechischen) Rechnungslegungsvorschriften fehlen und die eine notwendige Voraussetzung für eine richtige Beurteilung der zu lösenden Problematik sind.

NÚR-Interpretationen – ein Schritt zur IFRS-Anwendung

Nationaler Rechnungslegungsrat/NÚR hält die Kompatibilität mit IFRS für angemessen insbesondere in Bereichen, die durch die tschechischen Rechnungslegungsvorschriften nicht eindeutig geregelt sind. Der Hauptgrund ist jedoch das Fehlen von Rechtsvorschriften in Bezug auf die Rechnungslegungsvorschriften. Ein weiterer Grund für deren Anwendung ist die Situation, in der viele Einheiten/Unternehmen „standardmäßig“ mit tschechischen Rechnungslegungsvorschriften im Rahmen der Sicherung der tschechischen Rechnungslegung (Berichterstattung) arbeiten, wobei IFRS verwendet werden, um einheitliche Regeln bei der Konsolidierung der Gruppe, zu der sie gehören, aufrechtzuerhalten. Nicht zuletzt gibt es auch Unternehmen – und zwar die am europäischen geregelten Markt notierten Unternehmen - die gesetzlich verpflichtet sind, die Vorschriften lt. IFRS anzuwenden.  

Wie sieht es in der Praxis für solche Unternehmen aus? Gegenwärtig führen die Unternehmen zwei parallele Buchhaltungssysteme (eines für die tschechische Version und das andere für IFRS), was sehr kostspielig und zeitaufwändig ist, wobei selbst bei der besten Einrichtung des betreffenden Systems eine große Anzahl manueller Anpassungen erforderlich ist. In der Praxis begegnet man auch in dem einen oder anderen System geführte Buchhaltungen, die nachträglich für Bedürfnisse des Unternehmens transformiert („umgedreht“) werden, entweder auf der Ebene der Berichte oder auf der Ebene der Kontensalden. 

Der Prozess des Übergangs von IFRS auf die tschechischen Rechnungslegungsvorschriften wurde in der Vergangenheit im Arbeitsentwurf der Interpretation PNI-51 behandelt. Dieser Entwurf ist jedoch noch nicht abgeschlossen.

Grant Thornton im Verhältnis zum NÚR-Rat

Im Zusammenhang mit dem NÚR-Rat möchten wir darauf hinweisen, dass unsere Gruppe im NÚR vertreten ist. Frau Alice Šrámková und Frau Petra Vaněčková, die für die Grant Thornton Tax & Accounting s.r.o. arbeiten, beteiligen sich an der Ausarbeitung einiger Interpretationen, wobei Alice Šrámková gleichzeitig auch Mitglied des NÚR-Rats, und dies für den Buchhalterverband der Tschechischen Republik, ist.

Was kann man abschließend sagen? Das Umfeld der tschechischen Buchhaltung entwickelt und verändert sich ständig. Auf Veränderungen muss man reagieren. Der Nationale Rechnungslegungsrat hilft, eine mögliche Lösung für ein bestimmtes Problem zu finden und so die Erfüllung eines wahrheitsgetreuen Bildes der Rechnungslegung sicherzustellen.

Haben Sie eine Frage zu einer genehmigten (herausgegebenen) Interpretation oder wissen Sie nicht, ob und wie Sie diese auf Ihre Finanzberichterstattung anwenden können? Unsere Gesellschaft hat in seinen Reihen Experten nicht nur in Sachen bzgl. Finanzberichterstattung, sondern auch in Steuerangelegenheiten. Zögern Sie daher nicht, uns zu kontaktieren, wir helfen Ihnen gerne bei der Lösung der jeweiligen Situation.

Autor: Petra Kopsová, Ivana Bartáková, Kateřina Prachařová