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| December 18, 2012

MwSt im Falle der festgestellten Differenzen bei der Inventur

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Mit dem verfließenden Jahr steht wieder der Zeitraum der Inventuren des Vermögens der Bilanzeinheit bevor. Mit diesem Thema hängt das neuerliche Urteil des Obersten Verwaltungsgerichtes zusammen, welches die Problematik der MwSt bei den festgestellten Inventurdifferenzen wiederholt löste. Es handelt sich um das Urteil Aktnz. 7 Afs 13/2012 – 31 vom 29. Februar 2012. Der Fall betraf einen Tankstellenbetreiber, bei welchem der Steuerverwalter eine Steuerkontrolle über die Mehrwertsteuer für den Besteuerungszeitraum Januar 2007 bis Dezember 2008 einleitete.

Im Rahmen der Steuerkontrolle überprüfte der Steuerverwalter unter anderem die Lagerevidenz des Betreibers der Tankstelle. Nach Vorlegung der Inventurprotokolle vom 31.12.2007 und 31.12.2008 stellte der Steuerverwalter fest, dass eine negative Inventurdifferenz (ein Manko) am Treibstofflager entstand. In dem Urteil sind konkrete Werte von Mankos auf dem Treibstofflager angeführt. Der Vorstellung halber erreichten die Gesamtmankos bei dem Treibstoffbetreiber folgende Werte:

Jahre

Manko in % von der gelagerten Menge

Diesel

Spezial 91

Natural 95

2007

1,23 %

1,10 %

1,00 %

2008

0,50 %

0,03 %

0,25 %

Der Betreiber der Tankstelle betrachtete alle diese Mankos als natürlicher Abgang der Vorräte und buchte diese als Treibstoffverbrauch. Für diese Zwecke arbeitete er auch die interne Richtlinie aus, wo er die Norm des natürlichen Abgangs der Treibstoffe in Höhe von 1,5 % der eingelagerten Treibstoffe festsetzte.

Nach Feststellung der Inventurdifferenzen im Jahr 2007 und 2008 kam der Steuerverwalter zu dem Schluss, dass diese Inventurdifferenzen bei dem Treibstoffbetreiber die begründeten Verluste beim Transport und Ablagerung der Mineralöle, die durch die Bekanntmachung Nr. 237/2005 Slg. bestimmt ist, mit welcher die Höhe der technisch begründeten Verluste beim Transport und Ablagerung von Mineralölen festgesetzt ist, mehrfach überstiegen. Die Verordnung bestimmt die Maximalhöhe des Verlustes (i) bei Ablagerung der Motorbenzine i.H.v. 0,30 % der eingelagerten Menge, oder (ii) beim Transport von Motorbenzinen i.H.v. 0,26 % der transportierten Menge. Sämtliche Inventurdifferenzen über die durch diese Verordnung festgesetzten Limits hielt der Steuerverwalter dann für das entstandene Manko über die Norm der natürlichen Abgänge und forderte den Tankstellenbetreiber zur Nachweisung der Art und Weise der Entstehung dieses Mankos auf. Der Steuerverwalter kam dann zu dem Schluss, dass ihm der Betreiber der Tankstelle die Art und Weise der Entstehung des Mankos an den Treibstoffen nicht nachwies (von welchen er ursprünglich den Anspruch auf MwSt-Abzug ursprünglich geltend machte). Im Anschluss an die Bestimmung von § 13 Abs. 4 Mehrwertsteuergesetzes bemaß er daher nachträglich dem Betreiber die Umsatzsteuer, und zwar in der Höhe, die der Differenz zwischen dem durch die Inventur festgestellten Verlust auf dem Treibstofflager und der Höhe des technisch begründeten Verlustes, der nach der Verordnung Nr. 307/2005 Slg. beziffert wird, entspricht (als Verwendung des Vermögens für die Zwecke, die mit der ökonomischen Tätigkeit des Steuerzahlers nicht zusammenhängen). 

Das Kreisgericht wie auch das Oberste Verwaltungsgericht bestätigten dann die von dem Steuerverwalter durchgeführte steuerliche Nachbemessung. Beide Gerichte bescheinigten, dass die Maximalhöhe der natürlichen Abgänge an den Mineralölen die Verordnung Nr. 237/2005 Slg. festsetzt, mit welcher die Höhe der technisch begründeten Verluste beim Transport und Einlagerung der Mineralöle festgesetzt wird. Die Inventurdifferenz über diese Verordnung wird daher für das Manko über die Norm der natürlichen Abgänge gehalten. Wenn der Betreiber der Tankstelle (ein MwSt-Zahler, welchen die Beweislast verfolgt) die Art und Weise seiner Entstehung nicht nachweist, wird in der Regel solches nicht nachgewiesenes Manko als Verwendung des Vermögens für die Zwecke, die mit der Wirtschaftstätigkeit des Steuerzahlers nicht zusammenhängen, mit der Pflicht der Umsatzsteuerabführung, beurteilt.

Trotzdem lässt das Oberste Verwaltungsgericht in seinem Urteil die Fälle der Mankos zu, welche die MwSt-Abfuhr nicht verursachen. Es handelt sich z.B. um die Mankos, die durch einen Diebstahl verursacht sind, oder um ein Manko, welches im Rahmen der materiellen Verantwortung den betreffenden Mitarbeitern zur Bezahlung aufgrund der Vereinbarungen über die materielle Verantwortung vorgeschrieben wird. Weiters wird die MwSt-Abfuhr im Rahmen der Mengenabgänge, die bis zur nachweisbaren Norm der natürlichen Abgänge entstehen, nicht verlangt. Aus den vorigen Urteilen des Obersten Verwaltungsgerichtes ergibt sich ebenfalls, dass die MwSt-Abfuhr auch bei den nachweisbaren legitimen Verwechselungen der eingelagerten Ware nicht verlangt wird.

Was ergibt sich aus diesem Urteil? Bei Durchführung der Inventur der Lagervorräte empfehlen wir, eine Analyse der festgestellten Inventurdifferenzen vorzunehmen, wir empfehlen insbesondere die Ursachen der Entstehung von Mankos festzustellen und aufgrund dieser Ursachen die Mankos richtig auszuwerten. Wir empfehlen die Aufmerksamkeit auch der richtigen Verbuchung der Mankos und Sammlung der genügenden Beweismittel für den eventuellen Streit mit dem Steuerverwalter zu widmen (z.B. Üblichkeit der Festsetzung der Norm der natürlichen Abgänge, Inventurprotokolle, Auswertung der Konsequenzen der Mankos in die materielle Verantwortung der Mitarbeiter usw.).

Sollten Sie sich für dieses Thema interessieren, stehen wir Ihnen für eventuelle Konsultationen zur Verfügung.