Konsolidierungspaket: Verabschiedete Änderungen für Arbeitnehmer und Selbstständige (OSVČ)
Der Gesetzentwurf zur Änderung einiger Gesetze zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte wurde am Freitag, 13. Oktober 2023, durch die dritte Lesung in der Abgeordnetenkammer verabschiedet und geht nun in den Senat. Nachfolgend haben wir für Sie einen Überblick über die wesentlichen Änderungen zusammengestellt, die Arbeitnehmer und Selbstständige betreffen.
Einkommensteuer natürlicher Personen und Sonderleistungen an Arbeitnehmer
- Die Einkommensgrenze für die Anwendung des Einkommensteuersatzes für natürliche Personen von 23 % wird für das Jahr 2024 vom 48-Fachen des Durchschnittslohns auf das 36-Fache des Durchschnittslohns gesenkt; d.h., der Kreis der Arbeitnehmer und anderer natürlicher Personen, deren Einkommen einer höheren Besteuerung unterliegen wird, wird sich erweitern.
- Es wird eine Beschränkung der Steuerbefreiung von Einkünften aus dem Verkauf eines Wertpapiers eingeführt, wenn die Zeitspanne von 3 Jahren (5 Jahre für die Übertragung von Anteilen an einer Handelskorporation) zwischen Erwerb und Verkauf erfüllt wird - auf die Summe von 40 000 000 CZK pro Steuerzahler. Die Wirksamkeit dieser Änderung verschiebt sich auf das Jahr 2025 (d.h. sie gilt für die ab dem Jahr 2025 erhaltenen Einnahmen), wobei Steuerpflichtige für die vor dem Jahr 2025 erworbenen Wertpapiere und Anteile einen Sondererwerbs-/Kaufpreis anwenden können – wir helfen Ihnen gerne weiter mit der Bewertung dieses Kaufpreises.
- Standardmäßige Sachleistungen (üblicherweise im Rahmen des Cafeteria- oder Vorteilskartensystems genutzt), z.B. Waren und Dienstleistungen gesundheitlicher und medizinischer Art, Bildungsdienstleistungen, Eintrittsgelder für Sportanlagen, Eintrittsgelder für kulturelle Veranstaltungen, Urlaubsreisen usw., werden nur neu bis zur Hälfte des durchschnittlichen Gehalts für das betreffende Jahr (ca. 20.000 CZK) von der Steuer befreit. Der Wert von, diese Grenze überschreitenden Sonderleistungen wird der Lohnsteuer und den Pflichtversicherungsbeiträgen unterliegen. Sachleistungen, die bis zur Höchstgrenze erbracht werden, sind für den Arbeitgeber wie bisher ein steuerlich nicht absetzbarer Aufwand, die die Grenze überschreitenden Kosten sind jedoch für den Arbeitgeber steuerlich absetzbar.
- Die Steuerregelung für Essensgutscheine und Firmenverpflegung am Arbeitsplatz wird mit der Regelung für die Essensgutschein-Pauschale vereinheitlicht, d.h. für die Zwecke der steuerfreien Einkünfte des Arbeitnehmers muss die Grenze von 107 CZK pro Schicht eingehalten werden.
- Für die korrekte Besteuerung von Vorteilen im Zusammenhang mit dem Konsolidierungspaket ist es entscheidend, den Zeitpunkt der Entstehung des jeweiligen Vorteils/der Sonderleistung zu ermitteln, d.h. zu beurteilen, ob es sich um die Bereitstellung eines Rechtsanspruchs (z.B. Zuordnung von Punkten zu einer Vorteilskarte) oder um eine tatsächliche Nutzung handelt
- Die Steuerbefreiung für Spenden des Arbeitgebers bis zu 2 000 CZK pro Jahr (z.B. Arbeitsjubiläum) und für Sozialhilfe zur Überwindung äußerst schwieriger Umstände wird aufgehoben.
- Weitere vorgeschlagene Änderungen:
- die Festlegung einer Grenze für die Anwendung der Quellensteuer in Arbeitsleistungsvereinbarungen (DPP)
in Bezug auf die Beteiligung des Arbeitnehmers an der Krankenversicherung – die feste Grenze von
10 000 CZK wird aufgehoben. Die Grenze variiert je nachdem, ob der Arbeitnehmer gleichzeitig eine
DPP-Vereinbarung bei einem oder mehreren Arbeitgebern hat. Zu diesem Zweck wird die Meldepflicht
eines Arbeitnehmers, der auf der DPP-Grundlage für mehrere Arbeitgeber in einem Kalendermonat arbeitet, eingeführt, insbesondere zum Zweck der Überwachung der Grenzen des anrechenbaren Einkommens
für die Abfuhr von Versicherungsprämien (40 % vom durchschnittlichen Gehalt). - Die Ehegattenermäßigung kann nur bei der Betreuung von Kindern bis zum Alter von 3 Jahren
in Anspruch genommen werden - Die Ermäßigung für die Unterbringung eines Kindes in einer Vorschuleinrichtung (sog. Kindergartengebühr) entfällt bzw. wird aufgehoben
- Die Studentenermäßigung wird aufgehoben
- Die Möglichkeit, die Steuerbemessungsgrundlage um an eine Gewerkschaft gezahlte Beiträge
und um Ausgaben für Bildungs-/Qualifikationsnachweise (Zertifikate) zu mindern, wird aufgehoben - Der staatliche Bausparbeitrag gilt nun als sonstiges Einkommen;
Sozialversicherungsprämien
- Die Arbeitnehmerversicherungsprämie wird von derzeit 6,5 % auf 7,1 % des Gehalts, also um 0,6 % erhöht,
was der Krankenversicherung entspricht. - Ab dem Jahr 2024 beträgt die Bemessungsgrundlage der Selbstständigen für die Rentenversicherungsbeiträge mindestens 55 % der Steuerbemessungsgrundlage – die Bemessungsgrundlage erhöht sich also um 5 %
im Vergleich zum jetzigen Zeitpunkt. - Das Konsolidierungspaket betrifft auch die nur eine Mindestversicherungsprämie zahlenden Selbstständigen, da die Mindestbemessungsgrundlage entsprechend der Entwicklung des Durchschnittslohns bis 2026 schrittweise ansteigt
- Selbstständige, die an der Krankenversicherung beteiligt sind, werden nun (statt 2,1 %) eine Prämie von 2,7 % der Bemessungsgrundlage zahlen.
Wenn Sie Interesse an einer Überarbeitung Ihres Sonderleistungssystems für Arbeitnehmer haben, kontaktieren Sie uns bitte, gerne helfen wir Ihnen mit Neuerung des aktuellen Sonderleistungssystems bzw. bei der Einführung neuer steuerbegünstigter Sonderleistungen.
Autor: Vladimír Toráč, Roman Burnus
