Konsolidierungspaket: Änderungen bei juristischen Personen, der Mehrwertsteuer und in anderen Bereichen

Die Abgeordnetenkammer hat soeben die genehmigte Fassung der Parlamentspresse Nr. 488 veröffentlicht (im Folgenden „Konsolidierungspaket“ genannt), wie diese am Freitag, 13. Oktober 2023 in der dritten Lesung verabschiedet wurde und somit weiter an den Senat gelangt.

Wir haben Sie bereits in unseren früheren Artikeln über die vorbereiteten Änderungen informiert und beobachten den gesamten Prozess weiterhin für Sie. Außerdem haben wir für Sie eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten bevorstehenden Änderungen in einzelnen Steuerbereichen vorbereitet.

Einkommensteuer natürlicher Personen und Sonderleistungen an Arbeitnehmer

  • Wir verfügen derzeit über ein geändertes Arbeitsgesetzbuch, von dem ein Teil schon ab Oktober 2023 und der verbleibende Teil ab 1. Januar 2024 in Kraft tritt. Wir haben für Sie bereits den folgenden Artikel über die Einkommensteuer natürlicher Personen und Sonderleistungen abgefasst.

Körperschaftssteuer

Ab 1. Januar 2024 erhöht sich der Steuersatz von derzeit 19 % auf 21 %.

  • Steuerlich absetzbare Kosten für den Kauf oder das Finanzleasing von Personenkraftwagen werden auf 2 Millionen CZK begrenzt. Diese Einschränkung gilt für Personenkraftwagen,
    die nach Anfang eines neuen Besteuerungszeitraums des Steuerzahlers nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung, also voraussichtlich nach dem 1. Januar 2024, erworben werden. Im Bereich der Personenkraftwagen gibt es noch eine weitere Änderung, und zwar hinsichtlich der Regelungen zur außerordentlichen Abschreibung. Bis Ende 2028 wird die außerordentliche Abschreibung nur für emissionsfreie Fahrzeuge möglich sein.
  • Steuerzahler können neu nur realisierte Wechselkursdifferenzen besteuern, also solche, die bei der Begleichung einer Verbindlichkeit oder Forderung in einer Fremdwährung entstanden sind. Nicht realisierte Wechselkursdifferenzen werden in diesem Fall in die Steuerbemessungs-grundlage nicht einbezogen. Es ist jedoch erforderlich, den Steuerverwalter über dieses Verfahren zu informieren.
  • Für ins Ausland fließende Einkünfte, die in der Tschechischen Republik steuerfrei oder nicht steuerpflichtig sind, werden neu nur Lizenzgebühren und Gewinnbeteiligungen (beide Einkünfte-Arten ohne Begrenzung) und Zinsen (nur über 300 Tsd. CZK pro Monat) gemeldet. Quellensteuerpflichtige Einkünfte werden wie bisher ausgewiesen.
  • Die Kosten für einen repräsentativen Gegenstand in Form von stillem Wein bis zu 500 CZK können nicht als steuerlich absetzbar betrachtet werden. So wie es bisher war. Weihnachten steht vor der Tür, also nutzen Sie die letzte Chance, Ihren Kunden Wein zu schenken!

Mehrwertsteuer

  • Das Konsolidierungspaket sieht vor, lediglich zwei Steuersätze, nämlich 21 % und 12 % beizubehalten. Eine besondere Ausnahme bilden Bücher (auch elektronische), für die
    ein Steuersatz von 0 % gelten wird.
  • Zu den Artikeln, die von derzeit 15 % auf 12 % reduziert, von 10 % auf 12 % erhöht werden, gehören beispielsweise:
    • Verpflegungsdienstleistungen (ohne Getränke),
    • Unterkunftsdienstleistungen,
    • Medikamente/ Arzneimittel
    • ausgewählte Bauarbeiten,
    • Bestattungsdienstleistungen,
    • Eintrittspreise zu Sport- und Kulturveranstaltungen usw.
  • Vom Regelsteuersatz von 21 % auf den Steuersatz von 12 % werden z.B. die gelegentliche öffentliche Personenbeförderung mit Bussen und die einmalige Lieferung von medizinischen und diagnostischen Mitteln reduziert.
  • Im Gegenteil: Von derzeit 10 % auf 21 % steigen zurück Friseur- und Barbierdienstleistungen. Vom ermäßigten Steuersatz verschieben sich in den Regelsteuersatz auch folgende Posten:
    • die Lieferung von Fassbier und anderen Getränken,
    • Sammlung, Transport und Deponierung von Siedlungsabfällen,
    • Reinigungsarbeiten in Haushalten,
    • Brennholz
    • die Lieferung von Schnittblumen usw.

Verbrauchssteuern

  • Auch Verbrauchssteuern konnten eine Erhöhung der Steuersätze nicht verhindern. Konkret wird erwartet, dass die Verbrauchsteuer auf Alkohol im Jahr 2024 sowie 2025 um ca. 10 % steigen wird. Auch im Jahr 2026 wird der Steuersatz um 5 % steigen. Die Steuerbefreiung für den sogenannten stillen Wein bleibt bestehen.
  • Es wird erwartet, dass Tabakprodukte ab dem Jahr 2024 um 10 % und dann jedes Jahr bis zum Jahr 2027 jeweils um 5 % steigen werden. Auf Nikotinbeutel und Nachfüllpackungen für
    E-Zigaretten wird eine neue Steuer eingeführt.

Grundsteuer / Vermögenssteuer

  • Im Bereich der Immobiliensteuern kommt es zu einer bis zu 1,8-fachen Erhöhung, wobei alle Einnahmen in gemeindliche Kassen (und nicht in den Staatshaushalt) fließen werden.
  • Ab dem Jahr 2025 sollte auch zusätzlich der sog. Inflationskoeffizient gelten, der die Immobiliensteuer automatisch jährlich um die Inflation erhöhen würde.

Rechnungslegungsgesetz

  • Der vorgelegte Entwurf des neuen Rechnungslegungsgesetzes spielt auch neben steuerlichen Aspekten eine wichtige Rolle im neuen Konsolidierungspaket. Vorgeschlagenes Datum des Inkrafttretens des Pakets von Rechnungslegungsänderungen (d.h. das neue RLG-Gesetz, einschließlich der dazugehörigen Verordnungen und des Begleitgesetzes) ist 1. Januar 2024. Aufgrund gesetzlicher Fristen und der Notwendigkeit, dass sich die Buchhaltungseinheiten auf die Umsetzung der Änderungen vorbereiten müssen, gehen wir davon aus, dass das Datum des Inkrafttretens auf 1. Januar 2025 verschoben wird.
  • Was soll das Rechnungslegungsgesetz Neues bringen? Neben der geplanten Einführung eines Konzeptionsrahmens zielt das Gesetz auf eine Annäherung an die internationalen IFRS- Rechnungslegungsstandards ab. Hierbei handelt es sich beispielsweise um eine Änderung, bei der die Bilanzierung von zum Leasing erworbenen Vermögen auf der Seite des Unternehmens erfolgt, das die Immobilie nutzt, und nicht auf der Seite des Leasinggebers (Vermieters).
  • Ein weiterer Entwurf betrifft die freiwillige Entscheidung zur Verwendung einer funktionalen Währung. Buchhaltungseinheiten sollten die Möglichkeit haben, nicht nur ausschließlich in CZK sondern auch in anderen Währungen, insbesondere in EUR, USD oder GBP, abzurechnen.
  • Auch die Definition des Nettoumsatzes ändert sich und damit auch seine Berechnung.
  • Nicht zuletzt ist die Verpflichtung vorgesehen, langfristige Forderungen und Schulden zum Bar-/Gegenwartswert und nicht wie bisher zum Nominalwert zu bewerten.
  • Auch im Bereich Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts (ESG) und des Einkommensteuer- berichts werden für ausgewählte Unternehmen neue Pflichten festgelegt.

AutorZuzana Kalincová, Kristýna Bardonová

Autor: Zuzana Kalincová, Kristýna Bardonová