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| April 11, 2022

Kauf von alkoholischen Getränken aus der EU über E-Shops

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Nach der aktuell von der Zollverwaltung veröffentlichten Information kann die Verpflichtung zur Erklärung und Zahlung von Verbrauchsteuern jeden betreffen, der alkoholische Getränke aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union über einen Online-Shop kauft. Auf diese Weise gekaufte alkoholische Getränke sind nicht von der Verbrauchsteuer befreit. 

Beim Kauf von alkoholischen Getränken (über einen E-Shop aus einem anderen EU-Mitgliedstaat) zu Geschäftszwecken ist eine juristische oder unternehmerische natürliche Person verpflichtet, sich als Verbrauchsteuerzahler zu registrieren, und dies bevor sie den gekauften Alkohol annimmt. Es ist auch erforderlich, dem Zollamt die Menge der über einen E-Shop aus einem anderen EU-Mitgliedstaat gekauften alkoholischen Getränke zu melden sowie die Verbrauchsteuer zu sichern. Der Steuerzahler ist außerdem verpflichtet, eine Steuererklärung fristgemäß abzugeben und die Steuer zu entrichten.

Für den Fall, dass der E-Shop, in dem der Alkohol gekauft wird, keinen Vertreter ernennt, der ihn in der Tschechischen Republik versteuern wird, können die oben genannten Verpflichtungen auch nicht unternehmerische natürliche Personen betreffen. Daher empfiehlt das Zollamt natürlichen Personen (Nicht-Unternehmern) zu überprüfen, ob der ausländische Online-Shop, in dem alkoholische Getränke gekauft werden, einen bestimmten Vertreter für den Versand von alkoholischen Getränken hat, der die entsprechende Steuer in der Tschechischen Republik erklärt und bezahlt. Unterlässt der Vertreter dies oder wird kein Vertreter bestellt, geht die Verpflichtung auf die natürliche Person über, die die betreffenden alkoholischen Getränke gekauft hat, und aus diesem Grund könnte auch eine unternehmerisch nicht tätige natürliche Person zum Verbrauchsteuerzahler werden.

Autor: Lukáš Pflug