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Roman Burnus | August 27, 2021

Höhere Steuervergünstigungen für das zweite und weitere Kind genehmigt

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Am 27. Juli 2021 wurde das Gesetz Nr. 586/1992 Sb., Einkommenssteuergesetzen (weiterhin "EstG-cz"), geändert, was neue Anpassungen der Steuervergünstigungen für Kinder unter § 35c und § 35d EstG-cz mit sich brachte.

Die erste große Änderung ist die Erhöhung der Steuervergünstigung für das zweite Kind von 19.404 CZK pro Jahr auf 22.320 CZK (1.860 CZK pro Monat) und für das dritte und jedes weitere Kind von ursprünglich 24.204 CZK pro Jahr auf 27.840 CZK (2.320 CZK pro Monat). Der steuerliche Grundfreibetrag für ein Kind bleibt unverändert bei 15.204 CZK pro Jahr (1.267 CZK pro Monat). Für Arbeitnehmer, die im Jahr 2021 eine Steuergutschrift für Kinder bei ihrem Arbeitgeber beantragen, ändert sich nichts, und der Betrag der Steuergutschrift für unterhaltsberechtigte Kinder bleibtderselbe wie vor der Änderung des Einkommensteuergesetzes. Nach dem Wortlaut der Übergangsbestimmung wird die Vergünstigung in der neuen Höhe erst bei der jährlichen Abrechnung der Vorauszahlungen für 2021 oder im Rahmen der Einkommensteuererklärung für 2021 angewendet. Die monatliche Berechnung der Lohnsteuervorauszahlung ist von dieser Änderung erst ab dem 1. Januar 2022 betroffen. 

Mit der zweiten Änderung des Einkommensteuergesetzes in § 35d Abs. 4 EstG-cz wird die Höchstgrenze für die Auszahlung des monatlichen Steuerbonus pro Kind in Höhe von 5.025 CZK aufgehoben. Eine Übergangsbestimmung besagt jedoch, dass die Abschaffung der Höchstgrenze erst bei der Berechnung der Steuervorauszahlung für den Monat Januar 2022 für das Steuerjahr 2022 berücksichtigt werden kann. Da die Abschaffung der Höchstgrenze für die Zahlung des jährlichen Steuerbonus für ein Kind jedoch bereits in der zum 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Änderung des Einkommensteuergesetzes enthalten war, wird es möglich sein, alles im jährlichen Steuerausgleich oder in der Steuererklärung für das Steuerjahr 2021 zu verrechnen.