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Milan Pašek | December 7, 2012

Haben Sie den Jahresabschluss offengelegt?

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Zur Zeit gibt es zahlreiche Firmen, die sich mit der Frage befassen, ob und auf welche Weise man den Jahresabschluss der Gesellschaft offenlegen soll. Das Ziel dieses Artikels ist es nähere Informationen zu diesem Thema zu übermitteln.

Zu Beginn wird eine Information zum alleinen Jahresabschluss angeführt, weiters wird der Bereich zerlegt, warum ist es erforderlich dieses Dokument offenzulegen und ob der Bilanzeinheit irgendeine Sanktion für diese Nichtoffenlegung droht.

Die Definition des Jahresabschlusses ist im Gesetz Nr. 563/1991 Slg., Buchführungsgesetz (im Folgenden nur „BfG“), in der Fassung der späteren Vorschriften, enthalten. Konkret führt § 18 an, dass der Jahresabschluss ein untrennbares Ganzes ist und dass er aus folgenden Teilen besteht – die Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anlage zum Jahresabschluss, die die Angaben in der Bilanz und GuV-Rechnung abklärt und erläutert. Ein Bestandteil des Jahresabschlusses kann auch eine Geldfluss-Übersicht (der sog. Cash-Flow-Bericht) und Übersicht über Änderungen des Eigenkapitals sein. Diese zwei Dokumente sind verpflichtend nur bei den Aktiengesellschaften, sofern sie zum Bilanzstichtag und für den unmittelbar vorausgehenden Buchhaltungszeitraum einen gesamten Aktivawert von mehr als 40 Mio CZK und den Wert der Jahressumme des Nettoumsatzes von mehr als 80 Mio CZK ausweisen. Bei sonstigen Handelsgesellschaften ist die Verarbeitung dieser Dokumente freiwillig. Die Bilanzeinheiten erstellen den Jahresabschluss entweder im vollen oder gekürzten Umfang. Die gekürzte Form des Jahresabschlusses erstellen im allgemeinen die Bilanzeinheiten, welche der verpflichtenden Wirtschaftsprüfung nicht unterliegen.

Der verpflichtenden Wirtschaftsprüfung unterliegen folgende Bilanzeinheiten:

  1. Aktiengesellschaften, sofern sie wenigstens eines von drei unten angeführten Kriterien zu Ende des laufenden Buchhaltungszeitraums und des unmittelbar vorausgehenden Buchhaltungszeitraums erfüllen. Es gibt folgende Kriterien:
  1. Gesamtaktiva von mehr als 40 Mio CZK
  2. Jahressumme des Nettoumsatzes von mehr als 80 Mio CZK
  3. Der durchschnittliche umgerechnete Mitarbeiterstand im Verlauf des Buchhaltungszeitraums mehr als 50
  1. Sonstige Handelsgesellschaften, sofern sie wenigstens zwei von drei unten angeführten Kriterien erfüllen und zwar zu Ende des laufenden Buchhaltungszeitraums und des unmittelbar vorausgehenden Buchhaltungszeitraums. Es gibt folgende Kriterien:
  1. Gesamtaktiva von mehr als 40 Mio CZK
  2. Jahressumme des Nettoumsatzes von mehr als 80 Mio CZK
  3. Der durchschnittliche umgerechnete Mitarbeiterstand im Verlauf des Buchhaltungszeitraums mehr als 50

Pflicht und Art und Weise der Offenlegung des Jahresabschlusses bestimmt § 21a BfG‘s. Die Bilanzeinheiten sind verpflichtet den Jahresabschluss und gleichzeitig auch den Jahresbericht offenzulegen, sofern sie zu ihrer Ausarbeitung verpflichtet sind. Die Bilanzeinheiten sind verpflichtet den Jahresbericht zu erstellen, welche verpflichtend auditiert sind. Diese Pflicht betrifft alle Bilanzeinheiten, welche in das Handelsregister eingetragen sind. Die Bilanzeinheiten veröffentlichen den Jahresabschluss in dem Umfang, in welchem er von diesen erstellt wurde (siehe oben – voller versus gekürzter Umfang).

Die verpflichtend auditierten Bilanzeinheiten veröffentlichen den Jahresabschluss und den Jahresbericht nach ihrer Überprüfung vom Wirtschaftsprüfer und nach Genehmigung des dazu zuständigen Organs und zwar in der Frist von 30 Tagen ab Erfüllung beider angeführten Bedingungen, spätestens jedoch bis Ende des unmittelbar folgenden Buchhaltungszeitraums, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Jahresabschluss auf die gewünschte Weise genehmigt wurde. Gleichzeitig konstatiert jedoch auch das BfG, dass die Bilanzeinheiten, welche zur Überprüfung vom Wirtschaftsprüfer verpflichtet sind, die Informationen, welche vorher vom Wirtschaftsprüfer nicht geprüft wurden, auf die Weise, welche den Nutzer irreführen könnte, dass sie vom Wirtschaftsprüfer geprüft wurden, nicht offenlegen dürfen.

Für die Gesellschaften, welche verpflichtend auditiert nicht sind, bestimmt das Gesetz keine konkrete Frist für Offenlegung des Jahresabschlusses. Man geht somit von der Bestimmung von §38k Gesetzes Nr. 513/1991, Handelsgesetzbuches (im Folgenden nur „HGB“), in der Fassung der späteren Vorschriften, aus, welches anführt, dass ein im Handelsregister eingetragener Unternehmer verpflichtet ist, die gegründeten Urkunden ohne unnötigen Verzug ab Entstehung der entscheidenden Tatsache dem Registergericht vorzulegen. In der Praxis ist es passend sich nach den Terminen zu richten, die für die auditierten Gesellschaften festgesetzt sind.

Die Liste der Dokumenten, die in der Urkundensammlung bei dem betreffenden Registergericht abgelegt sein müssen, ist im § 38i HGB‘s angeführt. Unter anderem gehören hierher ein Jahresbericht, Jahresabschluss (z.B. ein ordentlicher, außerordentlicher Jahresabschluss usw.), Gesellschaftsvertrag, ein Beschluss über die Wahl oder Abberufung der Mitglieder der statutarischen Organe, usw.

Ab Januar 2007, nach Wirksamwerden der Verordnung Nr. 562/2006 Slg., mit welcher die Art und Weise der Konvertierung der Urkunden in die elektronische Form, die Art und Weise der Behandlung der konvertierten Urkunden und die obligatorische elektronische Form der Urkunden (Verordnung über Digitalisierung des Handelsregisters) geregelt wird, werden die Dokumente in die Urkundensammlung nur in elektronischer Form, und zwar im PDF-Format, abgesandt. Laut Weisungen des Justizministeriums der Tschechischen Republik ist es notwendig, dass der Jahresabschluss vom statutarischen Organ unterzeichnet wird und aus einer PDF-Datei besteht; es ist daher nicht möglich eine Urkunde in mehrere PDF-Dokumente zu verteilen oder mehrere Urkunden in ein PDF-Dokument zusammenzuschließen. Weiters ist es auch passend, dass die PDF-Urkunde lieber durch Konvertierung aus den Eingangstextdokumenten (z.B. aus MS Word) erstellt wird als wenn es als ein graphisches Bild erworben wird. Es ist auch möglich die PDF-Urkunden mit der garantierten elektronischen Unterschrift zu prüfen. Man kann die Dokumente an das Registergericht entweder per E-Mail oder mittels eines CD-Trägers zusenden. Der Gesamtwert des Dokumentes bei Verwendung der elektronischen Mail ist bis zur Größe von 8MB, bei höherer Größe des Dokumentes muss man einen CD-Träger verwenden. Die Offenlegungspflicht ist mit Übergabe der Dokumente an das betreffende Registergericht erfüllt.

Sanktionen für Nichtoffenlegung

BfG führt in seinem § 37 Abs. 1 Buchst. g) an, dass die Bilanzeinheit eine Übertretung in dem Fall begeht, dass sie den Jahresabschluss oder den Jahresbericht nicht veröffentlicht. Für diesen Verstoß  kann eine Geldstrafe bis zur Höhe von 3% des Aktivawertes auferlegt werden.

Der Bilanzeinheit droht ebenfalls ein Risiko der Auferlegung einer Ordnungsstrafe und zwar in Übereinstimmung mit § 200 de) Gesetzes Nr. 99/1963 Slg., Zivilprozessordnung, in der Fassung der späteren Vorschriften, und zwar im Falle der Nichtbefolgung der Aufforderung des Gerichtes, dass ihm die Urkunden vorgelegt sind, die nach den Sonderrechtsvorschriften (z.B. des Handelsgesetzbuches) in die Urkundensammlung zustehen. Diese Geldstrafe kann bis zur Höhe von 20 Tsd. CZK sein. Gleichzeitig nach Bestimmung von § 24 Abs. 1 und 2 des Gesetzes Nr. 200/1990 Slg., über Verstösse, in der Fassung der späteren Vorschriften, begeht eine Übertretung derjenige, der die Pflicht, die Urkunde in die Urkundensammlung abzulegen, verletzt. Für diesen Verstoß kann man eine Geldstrafe bis zu 50 Tsd. CZK auferlegen.

Nichterfüllung der Pflichten dieser Art kann unter bestimmten Umständen auch eine Straftat sein, denn § 254 Gesetzes Nr. 40/2009 Slg., Strafgesetzbuches, in der Fassung der späteren Vorschriften, definiert die Nichterfüllung der Pflicht, die Urkunde in die Urkundensammlung abzulegen, als Erfüllung eines Straftatbestands der Entstellung der Angaben über den Stand des Wirtschaftens und Vermögens. Hier ist die Strafe auch in der Möglichkeit des Freiheitsentzug und zwar im Umfang von ein bis acht Jahren (in Abhängigkeit von der Schadensgröße) oder in Form der Auferlegung einer Geldstrafe festgesetzt.

Aufgrund der Forschung der Kammer der zertifizierten Buchhalter vom Juni 2012 wurde festgestellt, dass fast zwei Drittel der Firmen die Jahresabschlüsse dauerhaft nicht offenlegen. Laut dieser Forschung haben die schlimmste Moral die Firmen aus Prag (ca 70% der Firmen halten die Offenlegungspflicht nicht ein). Die Firmen in Brno sind ein bisschen besser daran (ca 64%). Für die vorbildlichsten Firmen werden die Firmen mit dem Sitz in Ostrava (nur ca 54% der Firmen veröffentlichen nicht den Jahresabschluss) gehalten. Aus den Forschungen ergibt sich weiters, dass für das Jahr 2008 den Jahresabschluss 44% der Gesamtanzahl der aktiven Gesellschaften veröffentlichten, für das Jahr 2009 waren es 47% und für das Jahr 2010 nur 33%. Die beste Moral im Rahmen der Veröffentlichung ist bei den Aktiengesellschaften und bei Genossenschaften. 

Zum Schluss möchten wir Sie informieren, dass sich der Wert der Geldstrafen laut unserer Informationen und Erfahrungen in Zehnern Tausend CZK bewegt. Die Geldstrafen werden sowohl seitens Finanzbehörden, als auch seitens der Gerichte auferlegt. Zur Zeit wird diese Problematik häufig besprochen und zwar vor allem aus dem Grund, dass sich die Steuerverwalter, sodern auch die Registergerichte nun auf diesen Bereich immer häufiger konzentrieren und sie beginnen eine erhöhte Aktivität zu entwickeln, d.h. die Subjekte zur Besserung aufzufordern und auch die Sanktionen aufzuerlegen. Was sollen wir zum Schluss sagen – „Sind Sie sich sicher, dass Sie alle Jahresabschlüsse offengelegt haben?“

Forschungsquelle: Kammer der zertifizierten Buchhalter