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| March 20, 2023

Grenzüberschreitende Fernarbeit (telework) – neue Rahmenabkommen mit Deutschland und Österreich

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Mit Wirkung ab 1. März 2023 hat die Tschechische Republik mit Deutschland und Österreich ein Rahmenabkommen über grenzüberschreitende Fernarbeit abgeschlossen (bekannt in der Praxis auch unter den Begriffen telework bzw. remote work – zu diesem Thema können Sie mehr hier lesen), was die Flexibilität von Art.16 (1) der Verordnung EG Nr. 883/2004 („Verordnung“) erweitert. Nach diesem Artikel kann einem Arbeitnehmer auf der Grundlage des Abkommens zwischen zwei betreffenden Mitgliedstaaten eine Ausnahme von der Anwendung von Art.13 der Verordnung erteilt werden; in der bisherigen Praxis war danach der Arbeitnehmer automatisch dem Sozial-Versicherungssystem des Staates unterstellt, in dem er seinen Wohnsitz hat, da die Fernarbeit im Wohnstaat
25 % seiner Gesamtarbeitszeit überstieg.

Bedingungen

Die neu abgeschlossenen Rahmenabkommen betreffen Arbeitnehmer, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • sie haben nur einen Arbeitgeber,
  • sie leisten für diesen Arbeitgeber grenzüberschreitende Fernarbeit (in der Regel von zu Hause aus),
  • Fernarbeit hat die gleichen Merkmale wie die am Hauptsitz/Büro des Arbeitgebers ausgeführte Arbeit,
  • Fernarbeit wird unter Einsatz von Informationstechnologien durchgeführt,
  • Fernarbeit wird im Wohnsitzland von 25 - 40 % der Gesamtleistung der unselbständigen Tätigkeit ausgeübt,
  • die Erteilung einer Ausnahme (Befreiung) liegt im Interesse der Person.

Beispiel

Ein Mitarbeiter übt eine Fernarbeit in Österreich, wo er seinen Wohnsitz hat, im Umfang von 40 % der Arbeitszeitz (d.h. 2 Arbeitstage pro Woche) aus. Gemäß Art. 13 der Verordnung ist ein solcher Arbeitnehmer automatisch sozialversicherungspflichtig in Österreich (Wohnsitzstaat), obwohl er für einen tschechischen Arbeitgeber aufgrund eines tschechischen Arbeitsvertrages tätig ist. Mit dem neuen Rahmenabkommen wird es möglich sein, die Arbeit von zu Hause aus in Österreich auszuüben, ohne das jeweilige Sozialversicherungssystem ändern zu müssen; d.h. für den Arbeitnehmer gelten weiterhin tschechische Rechtsvorschriften. Ausschlaggebend ist immer das Interesse der jeweiligen Person, das heißt: liegt es im Interesse des betreffenden Arbeitnehmers, die Beteiligung am tschechischen Sozialversicherungssystem nach dem Sitz seines Arbeitgebers aufrechtzuerhalten, kann ein solcher Mitarbeiter einen Ausnahmeantrag nach dem Rahmenabkommen stellen. Die zuständigen Sozialversicherungs- Behörden werden dem Antrag stattgeben, wenn die maßgebliche Grenze von maximal 40 % der Arbeitszeit in Österreich eingehalten wird. Die Entscheidung über den Antrag wird immer für maximal zwei Jahre erlassen, wobei die Verlängerung der Gültigkeit des ausgestellten A1-Formulars auf Grundlage eines neuen Antrags möglich ist.

Abschließend fügen wir hinzu, dass die Rahmenabkommen nicht für Selbständige (OSVČ) gelten, die  grenzüberschreitend von zu Hause aus arbeiten.

Autor: Vladimír Toráč, Marek Toráč