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| February 20, 2014

Ging es Ihnen gut im Jahr 2013? Mehrwertsteuergesetz „belohnt“ Sie mit der monatlichen Steuerzahlung

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Im Zusammenhang mit Anritt des neuen Jahres 2014 möchten wir gerne diejenige von Ihnen, die vierteljährige MwSt-Zahler sind (im Folgenden nur „MwSt“), auf die Möglichkeit aufmerksam machen, dass Sie im Jahr 2013 den festgesetzten Umsatz überschreiten konnten, und aus diesem Grund werden Sie ab Januar 2014 zu monatlichen MwSt-Zahlern. Dieses System fungiert jedoch auch umgekehrt. 

Wenn Sie die Überschreitung des Umsatzes von 10 000 000 CZK fürs Kalenderjahr 2013 nicht merken würden, droht Ihnen nach dem Gesetz Nr. 280/2009 Slg., Abgabenordnung, eine Geldstrafe für die verspätete Steuererklärung (verspätete Einreichung der Steuererklärung) und es beginnt Ihnen vom Gesetz her auch der Verzugszins auf die unbezahlte Steuer zu zählen, die am Tag für die Einreichung der Steuererklärung fällig war (z.B. die Steuer für den Kalendermonat Januar 2014 ist fällig am 25. Februar 2014). 

Wenn Sie sich der Höhe Ihres Umsatzes nicht sicher sind, empfehlen wir Ihnen ihn vorzurechnen. Zur Feststellung dieser Tatsache und zum eventuellen Übergang zum monatlichen Besteuerungszeitraum haben Sie noch Zeit bis 25. Februar 2014, wo es die Pflicht gibt, die Steuererklärung für Januar einzureichen.