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| May 30, 2014

Gesellschaftsvertrag einer S.R.O. lt. Gesetz über Handelskörperschaften – Sind Sie für Ende Juni vorbereitet?

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Der Gesellschaftsvertrag muss in Form der sog. öffentlichen Urkunde abgeschlossen werden, was in der Praxis die Form eines Notariatsprotokolls bedeutet. Ebenso verlangen dann die Änderungen des Gesellschaftsvertrags die Form eines Notariatsprotokolls.

Die grundlegenden Erfordernisse sind in der Bestimmung von § 146 Gesetzes über Handelskörperschaften enthalten.

Im Zusammenhang mit den Übergangsbestimmungen des Gesetzes über Handelskörperschaften weise ich darauf hin, dass für die bis Ende des Jahres 2013 entstehenden s.r.o. gilt, dass die Änderungen der Erfordernisse der Gesellschaftsverträge in den bestehenden Gesellschaftsverträgen in der Frist von 6 Monaten ab dem Wirksamkeitsdatum des Gesetzes über Handelskörperschaften, d.h. bis 30. 6. 2014, zu berücksichtigen sind. In dieser Frist muss der Gesellschaftsvertrag einer s.r.o. in die beim betreffenden Registergericht geführte Urkundensammlung zugestellt sein. Falls die s.r.o. so nicht einmal in der zusätzlichen angemessenen Frist, die vom Registergericht bestimmt wird,  tut, kann dieses Nichtstun bis zur Phase der Auflösung der Gesellschaft mit Liquidation kommen.