GT News

Steuern, Buchhaltung, Recht und mehr. Alle wichtigen Neuigkeiten für Ihr Unternehmen.

Veronika Odrobinová | May 28, 2021

Evidenz der wirtschaftlichen Eigentümer (engl.: „UBO“) – die neuen Regeln sind da!

Teile den Artikel

Am 1. Juni 2021, ist das neue Gesetz Nr. 37/2021 Sb. über die Registrierung der wirtschaftlichen Eigentümer (im Weiteren nur "UBO-Gesetz") in Kraft getreten. Das UBO-Gesetz sieht erhebliche Geldbußen für die Nichteinhaltung der auferlegten Verpflichtungen vor. Wenn Ihr Unternehmen den wirtschaftlichen Eigentümer also noch nicht eintragen ließ, sollte es dies so schnell wie möglich tun.

Sanktionen

Eine Handelskörperschaft, die ihre wirtschaftlichen Eigentümer nicht unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes, d.h. nach dem 1. Juni 2021, eintragen lässt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert eine Geldbuße von bis zu 500.000 CZK.

Darüber hinaus darf die Handelskörperschaft weder einen Gewinnanteil an einen nicht eingetragenen wirtschaftlichen Eigentümer oder an eine vom wirtschaftlichen Eigentümer beherrschte Körperschaft oder juristische Struktur zahlen, noch darf ein Gewinnanteil an eine Körperschaft gezahlt werden, die keinen eingetragenen wirtschaftlichen Eigentümer hat. Ein nicht eingetragener wirtschaftlicher Eigentümer und eine Körperschaft, die keinen registrierten wirtschaftlichen Eigentümer hat, kann bei der Haupt-/Gesellschafterversammlung nicht abstimmen.

Unternehmen, die sich nach dem 1. Juni 2021 um einen öffentlichen Auftrag bewerben wollen, könnten ebenfalls ein großes Problem haben. Wenn ihr wirtschaftlichen Eigentümer nicht eingetragen ist, wird der Auftraggeber sie von der Ausschreibung ausschließen.

Automatische Durchschrift

Auch wenn sie ihren wirtschaftlichen Eigentümer noch nicht eingetragen haben, können Unternehmen, die der so genannten automatischen Durchschreibung unterliegen, einer Neuerung, die das UBO-Gesetz mit sich bringt, beruhigt sein. Dank ihm werden die Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer aus dem Handelsregister automatisch in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer übernommen. Dies gilt jedoch nur für Gesellschaften mit einer einfachen Eigentümerstruktur, bei denen der wirtschaftliche Eigentümer bereits aus dem Handelsregisterauszug ersichtlich ist. So wird bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung automatisch der Gesellschafter mit einer Beteiligung von mehr als 25% oder der wirtschaftliche Eigentümer einer im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft, die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einer Beteiligung von mehr als 25% ist, als wirtschaftlicher Eigentümer eingetragen. Im Falle einer Aktiengesellschaft gelten die Regeln für die automatische Durchschreibung sinngemäß für den Alleinaktionär.

Bereits eingetragen

Aber auch Unternehmen, die die Eintragung bereits durchgeführt haben, haben möglicherweise nicht gewonnen. Das UBO-Gesetz erweitert den Umfang der einzutragenden Daten, insbesondere um Daten über die vollständige Eigentümerstruktur des Unternehmens. Darüber hinaus sind die Angaben zu den Eigentumsverhältnissen dem Gericht durch Vorlage einfacher Kopien von Gesellschaftsunterlagen (Auszug aus der Gesellschafterliste, Auszüge aus öffentlichen Registern usw.) nachzuweisen.

Bei Unternehmen mit einer komplexeren und insbesondere internationalen Eigentümerstruktur kann die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen daher gewisse Schwierigkeiten bereiten. All diese Dokumente müssen ins Tschechische übersetzt werden, was mit erheblichen Kosten verbunden sein kann. Für Körperschaften, die die Erstregistrierung innerhalb der gesetzlichen Frist vorgenommen haben (bis zum 1. Januar 2019, wenn sie bis zum 31. Dezember 2017 gegründet wurden, oder innerhalb von 15 Tagen nach der Gründung, wenn sie ab dem 1. Januar 2018 gegründet wurden), muss die Eintragung bis zum 1. Dezember 2021 an das neue Gesetz angepasst werden. Wenn die Eintragung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist vorgenommen wurde, müssen die Daten sofort nach dem 1. Juni 2021 angepasst werden.

Ein Mitglied des satzungsmäßigen Organs ist als wirtschaftlicher Eigentümer eingetragen

Eine wesentliche Änderung gilt dann für Kapitalgesellschaften, die den wirtschaftlichen Eigentümer mittels einer gesetzlichen Fiktion (gemäß § 4 Abs. 4 Buchst. A) des AML-Gesetzes) ermittelt haben. Nach der alten Gesetzeslage wurde, wenn der wirtschaftliche Eigentümer nicht ermittelt werden konnte, ein Mitglied des satzungsmäßigen Organs der Handelsgesellschaft als wirtschaftlicher Eigentümer eingetragen. Nach dem UBO-Gesetz wird in einem solchen Fall eine Person eingetragen, die sich in der obersten Leitung der Körperschaft befindet (d.h. eine Person, die Mitglied des satzungsmäßigen Organs ist, oder eine Person, die dem satzungsmäßigen Organ oder dessen Mitglied direkt unterstellt ist und die die tägliche oder regelmäßige Leitung der Ausübung der Tätigkeit der juristischen Person gewährleistet). Eine Person in der obersten Führungsebene ist also nicht nur das Mitglied des Satzungsorgans.

Bei Gesellschaften, bei denen die Person mit endgültigem Einfluss (d. h. die Person an der Spitze der Beziehungsstruktur) eine juristische Person ist, deren wirtschaftlicher Eigentümer nicht ermittelt werden kann, ist jede Person in der obersten Leitung der Gesellschaft auch der wirtschaftliche Eigentümer aller Gesellschaften in der Beziehungsstruktur unter ihr. Infolgedessen ist der wirtschaftliche Eigentümer nicht die Person in der obersten Führungsebene (meistens ein Mitglied des satzungsmäßigen Organs) der Gesellschaft, die den Eintrag vornimmt, sondern dann sind es die Person(en) in der obersten Führungsebene der Gesellschaft an der Spitze der Beziehungsstruktur. Bereits durchgeführte Eintragungen sollten also in diesem Sinne geändert werden.

Überprüfung der Genauigkeit der Daten

Lassen Sie sich nicht von dem Gedanken täuschen, dass ohnehin niemand die Richtigkeit der in der Evidenz der wirtschaftlichen Eigentümer eingetragenen Informationen überprüft. Das Gegenteil ist der Fall. Alle Personen, die zur Einhaltung des AML-Gesetzes verpflichtet sind (Banken, Steuerberater, Buchhalter, Rechtsanwälte usw.), die bei der Identifizierung und Überprüfung ihrer Kunden eine Unregelmäßigkeit in den in der Evidenz der wirtschaftlichen Eigentümer eingetragenen Daten feststellen, sind verpflichtet, die Unregelmäßigkeit dem Gericht zu melden (nach vorheriger Anzeige an ihre Kunden). Wenn die Abweichung schwerwiegend ist, leitet das Gericht ein sogenanntes Unregelmäßigkeitsverfahren ein, das die in der Einleitung zu diesem Artikel genannten Sanktionen zur Folge haben kann.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, wer der wirtschaftliche Eigentümer Ihres Unternehmens ist, ob die eingegebenen Daten richtig sind oder wenn Sie Rat oder Unterstützung in Bezug auf das UBO-Gesetz (Gesetz zur Evidenz der wirtschaftlichen Eigentümer) benötigen, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir helfen Ihnen gerne bei diesem Thema weiter.

Ähnliche Artikel