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Es ist schon da - Das Whistleblower-schutzgesetz wurde verabschiedet

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Am 1.6.2023 verhandelte der Senat den Gesetzesentwurf der Regierung zum Schutz von Hinweisgebern („Whistleblower“), zu dem er letztlich keinen Beschluss fasste. Dies führte dazu, dass der Senat eine Frist von 30 Tagen zur Prüfung des Gesetzesentwurfs verschwendete, und daher ist es gültig, dass der Gesetzesentwurf angenommen wurde und nun dem Präsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt wurde.

Das Whistleblower-Schutzgesetz tritt am ersten Tag des zweiten Kalendermonats nach seiner Verkündung in Kraft. Vorausgesetzt, dass es im Juni angekündigt wird, wird es am 1.8.2023 in Kraft treten. Den Verpflichteten bleibt nicht mehr viel Zeit, ihren Pflichten nach diesem Gesetz nachzukommen.

Das Hinweisgeberschutzgesetz ermöglicht die Abgabe von Meldungen über mögliches rechtswidriges Verhalten (d.h. Straftaten, schwere Verstöße, Verstöße gegen das Hinweisgeberschutzgesetz und Verstöße gegen andere Rechtsvorschriften und Vorschriften der Europäischen Union in bestimmten Bereichen) und gewährt dem Hinweisgeber, bei dem es sich beispielsweise um einen Arbeitnehmer, einen Bewerber, einen Geschäftspartner oder ein Organmitglied einer juristischen Person handeln kann, Schutz vor möglichen Vergeltungsmaßnahmen  (z.B. Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Lohnkürzung, Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag) durch Verpflichtete, d.h. Arbeitgeber mit 50 oder mehr Arbeitnehmern, ausgewählte Behörden und Auftraggeber öffentlicher Aufträge.

Zu den Pflichten, die von den Verpflichteten nun zu erfüllen sind, gehören insbesondere:

  • Einführung eines internen Meldesystems – verpflichtete Unternehmen, die 250 oder mehr Mitarbeiter beschäftigen, müssen dies spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, d. h. bis 1. 8. 2023, und verpflichtete Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitern bis spätestens 15. 12. 2023 tun;
  • Benennung einer für die Meldeordnung zuständigen Person – sie wird insbesondere die Meldungen annehmen und deren Begründung beurteilen, Maßnahmen zur Besserung/Behebung oder Verhinderung der rechtswidrigen Situation vorschlagen, objektiv/unbeeinflusst vorgehen und die Vertraulichkeit wahren;
  • Gewährleistung der Möglichkeit des Hinweisgebers, eine Meldung über das interne Meldesystem schriftlich, mündlich oder auf Wunsch auch persönlich einzureichen;
  • Veröffentlichung bestimmter Informationen in einer einen Fernzugriff ermöglichenden Weise – insbesondere Informationen über die Art der Benachrichtigung, Identifizierung der zuständigen Person
    mit ihrer Telefonnummer und E-Mail-Adresse oder einer anderen Zustelladresse;
  • Belehrung der zuständigen Person über ihre Rechte und Pflichten nach dem Hinweisgeberschutzgesetz und Anfertigung eines Protokolls darüber.

Kommt der Verpflichtete seinen Pflichten aus dem Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern nicht nach, ist er
dem Risiko einer Geldstrafe von bis zu 1 000 000 CZK ausgesetzt.

Bei Interesse beraten wir Sie gerne über die richtigen Einstellungen des Benachrichtigungssystems bzw. wir helfen Ihnen gerne bei der Bereitstellung eines solchen Systems, einschließlich der Erfüllung aller rechtlichen Verpflichtungen und Bereitstellung der Funktion einer zuständigen Person.

Autor: Veronika Odrobinová, Martina Šumavská