GT News

Steuern, Buchhaltung, Recht und mehr. Alle wichtigen Neuigkeiten für Ihr Unternehmen.

Energiepreisgrenze im Jahr 2023 für kleine, mittlere und grosse Unternehmen

Teile den Artikel

Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 14.12.2022 beschlossen, die Verordnung Nr. 298/2022 Slg., über die Ermittlung von Strom- und Gaspreisen in einer außergewöhnlichen Marktsituation zu novellieren, indem sie ihren Geltungsbereich auch auf große Unternehmen ausdehnte. Bisher konnten sie eine Subvention nur für das Jahr 2022 im Rahmen einer Ausschreibung /der Aufforderung 1 aus dem Förderprogramm für erhöhte Kosten von Erdgas und Strom infolge eines außergewöhnlich starken Preisanstiegs beziehen. Die novellierte Verordnung begrenzt die Preise für das Jahr 2023. Für kleine, mittlere und große Unternehmen gilt der 15. 1. 2023 als der letzte Termin zur Abgabe einer noch in der Januar-Abrechnung zu berücksichtigenden Erklärung.

Die Förderbedingungen sind für große Unternehmen dieselben wie für kleine und mittlere Unternehmen. Es werden Preisobergrenzen von 80 % des höchsten monatlichen Wertes von Strom- und Gasverbrauch erwartet, gerechnet über die letzten fünf Jahre. Konkret wird für die Berechnung ein Zeitraum von 1. 9. 2017 – 31. 8. 2022 verwendet, daraus wird dann zu jedem Monat des Jahres 2023, mit passendem Namen, der mit dem höchsten Verbrauch zugeordnet. Liegen keine Daten aus Vorjahren vor, werden aktuelle Verbrauchswerte verwendet.

Um Unterstützung in Form von Energiepreisobergrenzen zu erhalten, müssen Sie eine Erklärung bei Ihrem Energieversorger abgeben, während die Muster dieser Erklärungen für jede Kategorie separat in den Anlagen der Verordnung angegeben sind. Neben Erklärung werden in Fällen, in denen der Kunde Gas zur Stromerzeugung verwendet, auch sog. Berichte bereitgestellt, die auch Teil der Anlage der Verordnung sind.

Die Erklärung muss spätestens zum Ende des Kalendermonats abgegeben werden, der dem Monat vorausgeht, für den der Preis für die Stromlieferung anzusetzen ist, wobei die Verordnung durch eine Übergangsbestimmung die Frist verlängert, die die Preisobergrenzen bereits ab Januar bis 15. 1. 2023 sicherstellen wird. Zum Beispiel, wenn Sie wissen, dass Sie in die Kategorie „großes Unternehmen“ fallen und Sie von Energiepreis- Obergrenzen profitieren möchten, übersenden Sie Ihrem Stromhändler eine ausgefüllte Kundenerklärung nach dem Muster aus der Anlage Nr. 7 der Verordnung und an den Gashändler nach dem Muster aus der Anlage Nr. 8. Bitte beachten Sie, dass 15. 1. auf einen Sonntag fällt, daher empfehlen wir, dies nicht bis zur letzten Minute aufzuschieben.

Sollte der Klient die von ihm in der Erklärung angegebenen Bedingungen nicht mehr erfüllen oder ändern sich die angegebenen Tatsachen, ist der Kunde verpflichtet, dies dem Energiehändler unverzüglich mitzuteilen.

Die Berichte über die Stromerzeugung aus Gas sind dann spätestens am siebten Tag des Kalendermonats abzugeben, der auf den Monat folgt, für den der Preis für die Gaslieferung anzuwenden ist.

Diese Erklärungen, Mitteilungen oder Berichte werden dem Händler vom Kunden über ein elektronisches System zugestellt. Sofern der Händler kein elektronisches System betreibt, stellt der Kunde die angegebenen Informationen über eine Datenbox oder in Form einer mindestens mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehenen Datennachricht zur Verfügung, wobei diese auf einen vom Strom- oder Gashändler eingerichteten und auf seiner Website veröffentlichten elektronischen Kontakt bereitgestellt werden. Andernfalls ist die Erklärung in Papierform an die Sitzanschrift des Händlers von Strom- oder Gas oder an die Zustellanschrift zu liefern.

Die Begrenzung der Energiepreise kann man mit Subventionshilfen nach dem Temporären Krisenrahmen kombinieren. Die gesamte staatliche Beihilfe darf jedoch für ein Unternehmen für den Zeitraum 1. 2. 2022 – 31. 12. 2023 nicht 4 Millionen EUR, d.h. ca. 100 Millionen CZK überschreiten. Es gelten auch finanzielle Grenzen für Gruppen von Partner- und verbundenen Unternehmen. Umfassendere Informationen zur Förderaufforderung I finden Sie hier. Allerdings ist zu bedenken, dass die gesetzgeberische Entwicklung im Energiebereich in diesem Jahr äußerst dynamisch ist, und dass mehr konkrete Unterstützungsparameter durch ab Januar 2023 vorbereitete Regierungsverordnungen weiter spezifiziert werden.

Würden Sie nähere Informationen benötigen, können Sie jederzeit unseres GT Legal Team kontaktieren.

Autor: Veronika Odrobinová, Olga Králíčková