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Petra Vaněčková | Jan Tahal | May 4, 2021

Einkommensteuererklärung 2020 - ein Gesamtüberblick über Fristen

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Ziel dieses Artikels ist es, auf die Verpflichtungen, die sich aus der aktuellen Gesetzgebung ergeben, die im Übrigen wesentliche Änderungen erfahren hat, aber auch auf die Auswirkungen der allgemeinen Befreiung in Bezug auf die aktuelle epidemiologische Situation aufmerksam zu machen.
     

  1. Fristen für die Einreichung von Einkommensteuererklärungen

Allgemeine Regeln

Seit langem sind wir daran gewöhnt, dass Steuererklärungen bis Ende März eingereicht werden und dass diejenigen, die Berater haben oder obligatorisch geprüft werden, ihre Steuererklärungen bis Ende Juni einreichen können. Dank einer Änderung der Abgabenordnung ändern sich nun diese Bedingungen: die Frist für die Einreichung der Steuererklärung innerhalb von drei (3) Monaten nach Ende des Steuerzeitraums wird eingehalten. Neuerdings verlängert sich jedoch die Frist, wenn die Steuererklärung nach Ablauf dieser Frist elektronisch eingereicht wird, und zwar auf vier (4) Monate ab dem Ende des Steuerzeitraums, d.h. für 2020 muss sie bis zum 3.5.2021 eingereicht werden. Dem Steuerpflichtigen (ob für Körperschaft- oder Einkommensteuer) endet daher die Grundfrist am 1.4.2021, ob er seine Einkommensteuererklärung physisch oder elektronisch einreicht; die Möglichkeit eines zusätzlichen Monats ergibt sich bei elektronischer Einreichung, wenn die Steuererklärung nicht innerhalb der Grundfrist, sondern innerhalb der Frist bis zum 3.5.2021 elektronisch eingereicht wird.

Für Steuerpflichtige, für die ein Berater eine Steuererklärung einreicht und die die grundlegende dreimonatige Frist nicht verwenden, oder für obligatorisch geprüfte Unternehmen bleibt die Frist auf sechs (6) Monate ab dem Ende des Steuerzeitraums, d.h. bis zum 1. Juli 2021, verschoben.

Die Verbindung mit dem Datum der Steuerfälligkeit wurde beibehalten (weitere Einzelheiten siehe unter Punkt 2 dieses Artikels).

Eine weitere wichtige Neuerung ist, dass bei Vertretung durch einen Berater die Verpflichtung zur Ausübung einer Vollmacht beim Steuerverwalter innerhalb der dreimonatigen Basisfrist entfällt. Der Nachweis der Vertretung kann erst innerhalb der Frist für die Einreichung einer Steuererklärung erbracht werden. Schaffen Sie es nicht, die Vollmacht für einen Steuerberater bis zum 1.4. einzureichen, ist dies kein Problem, denn die Steuererklärung kann noch in der verlängerten Frist bis Ende Juni eingereicht werden.

Gleichzeitig wird die Frist (1.4.2021) neu festgelegt, sodass sie auch für Steuerzahler gilt, die eine Steuererklärung von einem Berater bearbeiten und einreichen lassen, diese jedoch innerhalb von drei (3) Monaten nach Ablauf der Steuerperiode einreichen möchten. Der Grund für diese Anpassung ist, dass Steuerzahler, die eine Steuerüberzahlung aufweisen, nicht bis August auf eine Rückerstattung warten müssen, sondern die Rückerstattungsfrist schon am 1. April zu laufen beginnt (dies gilt natürlich nicht für obligatorisch geprüfte Unternehmen).

Der Vollständigkeit halber fügen wir hinzu, dass die Gesetzgebung es den Steuerzahlern ermöglicht, die Möglichkeit zu nutzen, einen Antrag auf Fristverlängerung für die Einreichung einer Steuererklärung zu stellen, der jedoch ordnungsgemäß begründet werden muss. Die Frist kann maximal um drei (3) Monate oder bis zu zehn (10) Monate nach Ablauf der Steuerperiode (bei ausländischen Einkünften) verlängert werden.

Wenn eine Steuererklärung nicht termingerecht eingereicht wird, verhängt der Steuerverwalter eine Geldbuße für die verspätet eingereichte Steuererklärung (§ 250 der Abgabenordnung). Es ist jedoch möglich, die sogenannte Schutzfrist innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach Ablauf der gesetzten Frist zu nutzen (in dieser Situation wird keine Geldstrafe verhängt).

Im Falle der Verhängung einer Geldbuße für eine verspätete Steuererklärung ist es nun aus berechtigten Gründen möglich, beim Steuerverwalter einen diesbezüglichen Erlass zu beantragen.


Regeln, die auf der proklamierten allgemeinen Befreiung („genereller Pardon“) vom 8.3.2021 basieren

Obwohl es nicht wenige Änderungen gibt, ändert sich für die Steuerperiode 2020 noch etwas. In Bezug auf die Ankündigung der allgemeinen Befreiung („genereller Pardon“) durch die Finanzministerin war es möglich, eine Steuererklärung für die Einkommensteuer in Papierform einzureichen, ohne eine Geldbuße für verspätete Steuererklärung zu erhalten, und zwar bis zum 3.5.2021, und im Falle einer elektronischen Einreichung bis zum 1.6.2021. Die Frist am 1.7.2021 für obligatorisch geprüfte Unternehmen oder für von einem Berater erstellte Steuererklärungen bleibt unverändert.

Wir möchten darauf hinweisen, dass dies keine Verlängerung der Frist für die Einreichung einer Steuererklärung ist, sondern ein Erlass der Geldbußen, die sich negativ beispielsweise auf die Ausstellung einer positiven Bescheinigung über die Existenz von Steuerrückständen auswirken können. Gleichzeitig möchten wir, wie oben erwähnt, darauf aufmerksam machen, dass dieser Entscheid nur für die Steuerperiode 2020 gilt.

  1. Fristen für die Zahlung der Einkommensteuer

Allgemeine Regeln

Die Frist für die Steuerzahlung bezieht sich auf die festgelegte Frist für die Einreichung der Steuererklärung. Dies bedeutet, dass die Steuer spätestens am Tag der Frist für die Einreichung der Steuererklärung gezahlt werden muss (Hinweis: Die Geldmittel müssen bereits an diesem Tag auf dem Bankkonto des Steuerverwalters gutgeschrieben sein).

Die sogenannte Schutzfrist gilt auch für die Steuerzahlung, wenn keine Sanktion verhängt wird.

Bei Nichteinhaltung werden Zinsen vorgeschrieben, wenn der Steuerrückstand den Betrag von 1.000 CZK überschreitet.

Wir möchten darauf hinweisen, dass der Prozentsatz ab dem 1. Januar 2021 reduziert wurde und nun auf den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs basiert.

Hat der Steuerpflichtige keine Geldmittel zur Zahlung der Steuerschuld, hat er die Möglichkeit, den Steuerverwalter um Erlaubnis zur Teilzahlung oder Stundung der Zahlung zu ersuchen.

Eine andere Möglichkeit zur Milderung der Auswirkungen von Zahlungsverzug und vorgeschriebenen Zinsen für Zahlungsrückstände besteht darin, den Steuerverwalter um deren Erlass zu ersuchen. Wenn berechtigte Gründe vorliegen, kann der Steuerverwalter die Verzugszinsen ganz oder teilweise erlassen.


Regeln für die Steuerzahlung aufgrund der von der Finanzministerin erlassenen Befreiung („genereller Pardon“) vom 8.3.2021  

In Bezug auf die erlassene allgemeine Befreiung („genereller Pardon“), die es ermöglicht, eine Steuererklärung um einen Monat später ohne Geldstrafe einzureichen (für schriftliche Einreichungen bis zum 3.5.2021, für elektronische Einreichungen bis zum 1.6.2021), werden bei der Steuerzahlung innerhalb dieser Frist die Verzugszinsen für die verspätete Zahlung dieser Steuer erlassen.

 

Übersichtstabelle der Steuerpflichten

 

Allgemeine Regeln für die Festlegung von Fristen

 

Allgemeine Befreiung vom 8.3.2021
(„genereller Pardon“)

ESt., KÖSt. (nicht verlängerte Frist) - Einreichung und Zahlung bis zum 1.4.2021

ESt., KÖSt. bis zum 1.4.2021, bei Einreichung und Zahlung bis zum 3.5. 2021 ohne Geldbußen

ESt., KÖSt. (verlängerte Frist) - Einreichung und Zahlung bis zum 3.5.2021

ESt., KÖSt. 3.5.2021, bei Einreichung und Zahlung bis 1.6.2021 ohne Geldbußen

bei Einreichung und Zahlung bis 1.6. ohne Strafen

ESt., KÖSt. (verlängerte Frist) - Einreichung und Zahlung bis zum 1.7.2021

ESt., KÖSt. Einreichung und Zahlung bis zum 1.7. 2021


Verwendete Abkürzungen: ESt. (DPFO) – die Steuererklärung für die Einkommensteuer nat. Personen, KÖSt. (DPPO) – die Körperschaftsteuererklärung

Nicht verlängerte Frist = Basisfrist von drei (3) Monaten nach dem Ende des Steuerzeitraums.

Verlängerte Frist = Verlängerung der Frist auf 4 Monate nach dem Ende des Steuerzeitraums bei elektronischer Einreichung nach der Basisfrist oder auf 6 Monate nach dem Ende des Steuerzeitraums bei Vertretung durch einen Berater oder bei obligatorisch geprüften Unternehmen.

  1. Übersichten über die Beiträge für die Sozial- und Krankenversicherung

Sozialversicherung von Selbständigen (OSVČ)


Allgemeine Regeln

Eine natürliche Person, die mindestens einen Teil des Kalenderjahres selbstständig tätig war (selbständige Erwerbstätigkeit), ist verpflichtet, der zuständigen Sozialversicherungsbehörde eine Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben der Selbstständigkeit vorzulegen. Diese Übersicht muss spätestens einen Monat nach dem Datum eingereicht werden, an dem die Steuererklärung eingereicht werden sollte.

Die aus der Übersicht resultierende Beitragsnachzahlung für das Jahr 2020 ist spätestens acht (8) Tage nach dem Datum der Einreichung des Berichts zu zahlen.


Allgemeine Befreiung („genereller Pardon“)

Ein Selbständiger, dem eine Steuererklärung durch keinen Berater eingereicht wird, hat die Möglichkeit, eine Übersicht der Einnahmen und Ausgaben für 2020 in einer längeren Frist ohne Geldstrafen einzureichen. Die Frist endet spätestens am 30. Juni 2021. Voraussetzung für den Verzicht auf die Sanktion bzw. Geldbuße ist jedoch, dass zu diesem Zeitpunkt gleichzeitig eine eventuelle Beiträge nachgezahlt werden.

Bei Abgabe der Steuererklärung durch einen Berater bleibt die Frist bis zum 2.8.2021 gültig.


Krankenversicherung für Selbstständige (OSVČ)

Auf der Grundlage der am 10. April 2021 in Kraft getretenen Änderung des Gesetzes über die Prämien für öffentliche Krankenversicherung Nr. 65/2021 wird für alle Selbständige der Montag am
2. August 2021 als der letzte Tag zur Einreichung der Übersicht der Einnahmen und Ausgaben für 2020 festgelegt.

Im Gegensatz zu den, an die Sozialversicherungsverwaltungen einzureichenden Übersichten gilt dies auch für die von einem Berater eingereichten Steuererklärungen.

Der Steuerzahler muss eventuelle Zahlungsrückstände der Versicherungsbeiträge innerhalb von acht (8) Tagen ab dem Datum bezahlen, an dem die Übersicht tatsächlich eingereicht wurde oder nach dem Gesetz hätte eingereicht werden müssen.

  1. Bekanntgabe von steuerbefreiten Einkünften


Allgemeine Regeln

Wenn Sie ein Steuerzahler der Einkommensteuer natürlicher Personen sind und im Jahr 2020 eine steuerfreie Einnahme von mehr als 5.000.000 CZK erhalten haben, müssen Sie dies dem Steuerverwalter anzeigen. Gemäß § 38v EStG muss diese Bekanntgabe dem Steuerverwalter bis zum Ende der für Sie für die Einreichung der Steuererklärung festgelegten Frist vorgelegt werden. Im Fall einer eventuellen Nichtanzeige dieser Einnahme kann eine Geldbuße verhängt werden, deren Höhe als Prozentsatz fix festgelegt ist.


Regeln, die auf der erlassenen allgemeinen Befreiung basieren

Ohne Sanktionen kann eine Bekanntgabe um einen Monat länger als die festgelegte Frist für die Einreichung einer Steuererklärung eingereicht werden, es sei denn, die verlängerte Frist vom 1. Juli 2021 gilt für Sie.

Wir hoffen, dass dieser Artikel Ihnen geholfen hat, bestimmte Ungenauigkeiten zu klären, die Sie derzeit möglicherweise aus verschiedenen Medienquellen hören oder lesen. Wenn Sie Fragen haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.