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Zdeňka Svobodová | January 10, 2023

Einkommenssteuern: Änderungen für unbewegliche Kulturdenkmäler

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Die Änderung des Gesetzes Nr. 586/1992 Slg., über die Einkommensteuern, in der jeweils gültigen Fassung (im Folgenden „ EStG“), veröffentlicht am 2. 12. 2022 in der Gesetzessammlung im Teil 167 unter der Nr.366/2022 Slg., enthält eine neue Bestimmung § 30d EStG, womit die Novelle auf die Situation reagiert, die sich aus einer Fehlinterpretation im Bereich des Denkmalschutzes im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 20/1987 Slg., zur Staatlichen Denkmalpflege ergab. Auch wenn es sich um eine alte gesetzliche Regelung handelt, können Steuersubjekte noch heute mit ihren Auswirkungen umgehen.

Laut Gesetz (Nr. 20/1987 Slg.) kann ein unbewegliches Objekt aufgrund von zwei Titeln ein Kulturdenkmal sein:

  • auf Grundlage der Übergangsbestimmung lt. § 42 Abs. 1 des Gesetzes (als Kulturdenkmäler im Sinne dieses Gesetzes gelten Kulturdenkmäler, die nach bisherigen Rechtsvorschriften in die Landeskulturdenkmallisten eingetragen sind); oder
  • auf Grundlage der Entscheidung über die Erklärung zum Kulturdenkmal lt. § 3 dieses Gesetzes.

In der Praxis hat sich dies jedoch nach den im Gründebericht zur EStG-Novelle angeführten Angaben in einigen Fällen nicht widergespiegelt, wobei auch nach dem 1. Januar 1988 bestimmte Immobilien als Kulturdenkmäler galten, die vor diesem Datum Kulturdenkmäler waren, für die jedoch die genannte Übergangsregelung nicht galt, da sie in der staatlichen Kulturdenkmäler-Liste nicht bis zum 31. Dezember 1987 eingetragen waren. Als Folge dieses Fehlers wurde der Denkmalschutz einiger Immobilien fälschlicherweise z.B. im Liegenschaftskataster eingetragen und von ihren Eigentümern dauerhaft als Kulturdenkmäler behandelt.

Im erläuternden Bericht zur EStG-Novelle (Gründebericht) ist weiter angeführt, dass, wenn ein Steuersubjekt im Zeitraum ab 1. Januar 1988 glaubte, dass seine Liegenschaft ein Kulturdenkmal sei und es sie einkommensteuerlich als solches behandle, so hat es rechtswidrig gehandelt. In Anbetracht der Tatsache, dass der Steuerpflichtige unter diesen Umständen eine zusätzliche Steuererklärung für den relevanten Zeitraum abgeben sollte, entbindet die neue Bestimmung § 30d EStG den Steuerpflichtigen von diesen Verpflichtungen, indem den Steuerpflichtigen folgende Möglichkeiten zur Entscheidung gegeben werden:

  • sie werden das betreffende unbewegliche Objekt weiterhin als unbewegliches Kulturdenkmal betrachten sowie mit dem gegebenen Regime der steuerlichen Abschreibung fortfahren (dies gilt nicht, wenn solche unbewegliche Sache im Besteuerungszeitraum bzw. Zeitraum, für den eine Steuererklärung abzugeben ist /begonnen ab 1. Januar 2022/ in anderer als der vorschriftsmäßigen Weise lt. § 30 Abs. 10 EStG erworben werden);
  • es handelt sich nicht um ein unbewegliches Kulturdenkmal, ohne Auswirkung auf die Steuerpflicht des Steuersubjekts für den vorangegangenen Steuerzeitraum mit der Tatsache, dass das Steuersubjekt in der Steuerperiode ab dem 1. Januar 2022 verpflichtet ist, die Einstufung vom unbeweglichen Kulturdenkmal in die Regelregelung gemäß der entsprechenden steuerlichen Abschreibungsgruppe zu ändern (d.h. Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage um den Abschreibungsbetrag, der vom Steuerpflichtigen in der Vergangenheit vorgenommen wurde sowie Herabsetzung der Steuerbemessungsgrundlage um den Abschreibungsbetrag, der angewendet werden könnte, wenn die Sache nicht als unbewegliches Kulturdenkmal angesehen würde). Das Steuersubjekt wird verpflichtet sein, die Summe der bereits geltend gemachten steuerlichen Abschreibungen und den steuerlichen Restwert der unbeweglichen Sache gemäß dem Wortlaut der Bestimmung § 30d EStG korrekt zu berücksichtigen.

Nach dem Wortlaut der neuen Bestimmung § 30d EStG und den Erläuterungen im Gründebericht zur EStG-Änderung können diese Immobilien in der Besteuerungsperiode ab dem 1. Januar 2022 erhebliche steuerliche Folgen haben. Bei Interesse helfen wir Ihnen gerne mit der korrekten Einstellung der steuerlichen Abschreibung für die genannten Immobilien.

Bei etwaigen Fragen zum genannten Thema zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren.

Autor: Martin Valentovič, Zdeňka Svobodová