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| May 16, 2022

Drohende Zahlungsunfähigkeit und Pflichten der satzungsmäßigen Organmitglieder

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Angesichts der wirtschaftlichen Entwicklung der letzten Jahre ist die Insolvenz für viele Unternehmer nach wie vor ein sehr aktuelles Thema. Auch wenn ein Mitglied des satzungsmäßigen Organs den Bankrott des Unternehmens nicht verursacht hat, kann es in einigen Fällen gegenüber den Gläubigern des Unternehmens persönlich verantworten oder haften. Im Folgenden gehen wir auf die Pflichten ein, die der drohende Konkurs für die Mitglieder der gesetzlichen Organe von Handelskorporationen mit sich bringt.

Es ist das oberste Organ zu informieren

Droht einer Gesellschaft ein Konkurs, ist ein Mitglied des satzungsmäßigen Organs verpflichtet, das oberste Organ einzuberufen bzw. den Alleingesellschafter diesbezüglich zu benachrichtigen und geeignete Maßnahmen zur Behebung dieser Situation vorzuschlagen. Eine solche Lösung kann beispielsweise eine Finanzspritze eines Gesellschafters (z.B. in Form eines Darlehens oder Zuschusses über das Stammkapital) oder umgekehrt die Liquidation der Gesellschaft sein.

Verbot von Gewinnauszahlungen 

Ein Mitglied des satzungsmäßigen Organs darf zunächst keinen Gewinnanteil oder -vorschuss zahlen, wenn die Gesellschaft somit in Konkurs gehen würde, unabhängig davon, dass die Hauptversammlung eine Gewinnausschüttung beschlossen hat. In einer drohenden Insolvenzsituation muss dann mit deutlich größerer Vorsicht vorgegangen werden, damit die eventuelle Gewinnauszahlung nicht zur Insolvenz des Unternehmens führt. Sollte ein Mitglied des vertretungsberechtigten Organs in dieser Situation einen Gewinn auszahlen, so kommt ohne weitere die Fiktion der Verletzung der Sorgfaltspflicht ordnungsgemäßen Wirtschafters zur Anwendung.

Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags

Kann die Insolvenz nicht abgewendet werden und wird aus dem drohenden Konkurs ein echter Konkurs, ist jedes Mitglied des gesetzlichen Organs verpflichtet, einen Schuld-/Insolvenzantrag über den Konkurs zu stellen, und dies unverzüglich als er über den Konkurs erfahren hat oder bei ordnungsmäßiger Sorgfalt erfahren sollte. Auch wenn ein Mitglied des statutarischen Organs von dem Konkurs nichts wusste, aber hätte wissen müssen und können, wird es nicht von der Verantwortung entbunden.

Wer den Insolvenzantrag nicht rechtzeitig stellt, haftet den Gläubigern nach § 99 des Insolvenzgesetzes für den Schaden oder sonstigen Schaden, den er ihnen durch die Verletzung dieser Pflicht verursacht hat. Ein Mitglied des gesetzlichen Organs ist nur dann von der Haftung befreit bzw. entbindet, wenn es nachweist, dass die Verletzung der Insolvenzantragspflicht die Befriedigung von Forderungsansprüchen im Insolvenzverfahren nicht berührt hat oder wenn es dieser Pflicht aufgrund eingetretener Tatsachen nicht nachgekommen ist, die unabhängig von seinem Willen (äußere Umstände) eingetreten sind und die es auch bei aller zumutbaren, von ihm zu verlangenden Anstrengung nicht abwenden konnte.

Autor: Tomáš Brůha