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Direkte Wirkung der Europäishen Richtlinie zum schutz der Berichtenden

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Am 23. Oktober 2019 wurde die Richtlinie 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des (EU) Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, verabschiedet. Diese Richtlinie sollte von den Mitgliedstaaten in ihr nationales Recht während der am 17. Dezember 2021 endenden Umsetzungsfrist implementiert werden. Heute ist jedoch klar, dass die Richtlinie in der Tschechischen Republik nicht fristgerecht umgesetzt wird. Dennoch wird sich die Tschechische Republik einigen ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie nicht entziehen. Um die entstandene Situation den Adressaten der Verpflichtungen aus der Richtlinie zu erleichtern, hat das Justizministerium am 4. November 2021 eine Methodik für die direkte Anwendbarkeit der Richtlinie  herausgegeben.

Direkte Auswirkung der Richtlinie

Nach der Methodik des Justizministeriums ist bei unsachgemäßer (in diesem Fall nicht rechtzeitiger) Umsetzung einer Richtlinie als mögliche Folge direkte Wirkung der Richtlinie, auf derer Grundlage Rechte und Pflichten unmittelbar begründet werden und nationale Gerichte und andere öffentliche Stellen zu ihrem Schutz verpflichtet sind. Die unmittelbare Wirkung der Richtlinie betrifft gemäß der Methodik nur Körperschaften des öffentlichen Rechts (nicht alle Adressaten der Richtlinie – die Privatwirtschaft ist noch nicht betroffen), nämlich folgende Behörden:

  • staatliche Behörden;
  • Organe der territorialen Selbstverwaltungseinheiten – Organe von Regionen und Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern (z.B. Regionalbehörden, Magistrate, Stadt- und Gemeindebehörden); und
  • andere öffentliche Einrichtungen (z.B. Allgemeine Krankenversicherung/VZP, öffentliche Universitäten, ČEZ oder die Technische Kontrollstelle).

Die unmittelbare Wirkung der Richtlinie wird im Hinblick auf die am 18. Dezember 2021 auslaufende Umsetzungsfrist aktiviert. Ab diesem Datum sind die oben genannten Behörden verpflichtet, ihren Pflichten aus der Richtlinie nachzukommen.

Pflichten der verpflichteten Unternehmen

Zu den wesentlichen Pflichten aus der Richtlinie zählen insbesondere die Einrichtung eines internen Meldesystems und in dessen Rahmen die Einstellung von Verfahren zur Erledigung, Bearbeitung und Speicherung von Meldungen. Aufgrund der direkten Wirkung der Richtlinie sind die oben genannten Behörden daher insbesondere verpflichtet:

  • eine zuständige Person benennen, die für den Empfang und die Bearbeitung von Meldungen verantwortlich ist;
  • Fernzugriff auf Informationen in Bezug auf die Benachrichtigung, die Identifizierung der betroffenen Person, ihre Telefonnummer und E-Mail-Adresse oder andere Zustellungsadresse bereitstellen;
  • dem Melder gestatten, eine Meldung über das interne Meldesystem schriftlich oder mündlich einzureichen;
  • sicherstellen, dass nur die betroffene Person von den eingereichten Meldungen Kenntnis nehmen kann und dass die Identität des Melders und anderer in der Meldung angeführten Personen und Angaben geschützt sind;
  • eine angemessene Beurteilung der Begründetheit der Meldung und ihrer die Tatsächlichkeit bzw. Richtigkeit durch die betroffene Person sicherstellen
  • den Melder über den Eingang der Meldung innerhalb von 7 Tagen nach deren Einreichung und über die Ergebnisse der Bewertung der Meldung innerhalb von 3 Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung mitteilen;
  • geeignete Maßnahmen treffen, um eine rechtswidrige Situation nach der Benachrichtigung zu korrigieren oder zu verhindern.

Zum Schutz von Meldern stellt die Richtlinie auch ein Verbot von Vergeltungsmaßnahmen fest, zu dem die Behörden verpflichtet sind. Zu diesen Maßnahmen zählen alle unmittelbaren oder mittelbaren Handlungen oder Unterlassungen im Beschäftigungskontext, die dem Melder einen unberechtigten Schaden/Nachteil zufügen könnten (z.B. Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses, Lohn-/Gehaltskürzung, Zuschuss). Bei einem Verstoß gegen das Vergeltungsverbot kann der Melder einen Schadensersatz oder immateriellen Schadenersatz verlangen.

Schlussfolgerung

Angesichts der bevorstehenden Aktivierung der unmittelbaren Wirkung der Richtlinie ist es höchste Zeit, dass die zuständigen Behörden bereit sind, ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie nachzukommen, die ab dem 18. Dezember 2021 für sie gelten wird.