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Veronika Odrobinová | March 21, 2023

Direkte Verantwortung des Geschäftsführers (Gesellschafters) einer s.r.o. für die einem Dritten zugefügten Schäden

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Mit Wirkung ab 1. 1. 2014 gilt es gemäß dem neuen Bürgerlichen Gesetzbuch § 2914 cz-BGB[1] Folgendes: „wer bei seiner Tätigkeit einen Beauftragten, Mitarbeiter oder sonstige Helfer nutzt, hat den von ihnen verursachten Schaden in gleicher Weise zu ersetzen, als hätte er ihn selbst verursacht“. Verpflichtete sich jedoch diese andere Person, die jeweilige Tätigkeit selbstständig auszuführen, so gilt sie nicht als Helfer. Die Bestimmung dieses Abschnitts legt ferner fest, dass im Falle einer fahrlässigen Auswahl oder unzureichenden Beaufsichtigung dieser anderen Person die Person, die diese Person ausgewählt hat, für die Erfüllung ihrer Schadensersatzpflicht verantwortlich ist.

Die gesetzliche Regelung in § 2914 BGB geht davon aus, dass derjenige, dem die Tätigkeit des Helfers zugute kommt, auch die Risiken für seine Tätigkeit tragen sollte. Weitere Gründe für diese Regelung ist die Annahme, dass der Auftraggeber in der Regel vermögender sein wird, der Geschädigte also eher Schadensersatz fordern wird. Das Gesetz geht auch davon aus, dass die Hauptperson in der Lage ist, die mit ihrer Tätigkeit oder mit der Tätigkeit, die ein Helfer für sie ausführt, verbundenen Risiken besser einschätzen und die Schadensentstehung verhindern zu können.

Das Oberste Gericht (NSS) stellte sich eine Frage, ob der Gesetzgeber beabsichtigte, die Haftung eines Helfers vollständig auszuschließen. Einerseits findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt für einen Ausschluss. Andererseits weist aber der Wortlaut des betreffenden Absatzes, insbesondere ein Teil des ersten Satzes: „hat er den von ihm verursachten Schaden in gleicher Weise zu ersetzen, als hätte er ihn selbst verursacht“, auf die ausschließliche Verantwortlichkeit des Auftraggebers (der Hauptperson) hin; d.h., niemand sonst ist für den Schaden verantwortlich. Unter Anwendung einer Sprachauslegung von § 2914 können laut dem NSS-Gericht beide Schlussfolgerungen, also sowohl die ausschließliche Verantwortung der Hauptperson als auch die Verantwortung der Hilfsperson für den Schaden gezogen werden.

Das Oberste Gericht fasste abschließend zusammen und stellte fest, dass die geltende Rechtsprechung dem Geschädigten einen Anspruch auf Schadensersatz auch gegenüber dem Helfer nicht verwehrt. Entscheidend für den Einzelfall ist der Grad der Autonomie des Helfers bei der für die Hauptperson ausgeübten Tätigkeit, das heißt, ob er die Tätigkeit nach Weisungen oder Anordnungen der Hauptperson unter ihrer angemessenen Kontrolle ausübt und ob er ihr untergeordnet ist. Hat der Helfer bei der Tätigkeitsausübung keine oder nur eine sehr geringe Eigenständigkeit, ist nur die Hauptperson für die Entschädigung verantwortlich. Führt der Helfer die Tätigkeit jedoch in eigenem Namen und in eigener Verantwortung aus, so ist er für den Schaden selbst verantwortlich. Für den Fall, dass die Hauptperson diesen selbstständigen, im eigenen Namen und in eigener Verantwortung handelnden Helfer nachlässig auswählt oder ihre Aufsicht über ihn nicht ausreichend ist, haftet sie für die Erfüllung der Schadens-ersatzpflicht des Helfers und der Geschädigte kann sich zum Schadensersatz auch an diese Hauptperson wenden.

In früherer Rechtsprechung erinnerte das Oberste Gericht daran, dass nach dem Arbeitsgesetzbuch abhängige Arbeit eine Arbeit ist, die in einem Verhältnis bzgl. der Überordnung des Arbeitgebers und der Unterordnung des Arbeitnehmers, im Namen des Arbeitgebers, gemäß den Weisungen des Arbeitgebers ausgeübt wird, wobei der Arbeitnehmer sie persönlich für den Arbeitgeber verrichtet. Aus dieser gesetzlichen Definition der unselbstständigen Arbeit ergibt sich laut dem NSS-Gericht eindeutig die Gebundenheit des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber, und wenn der Arbeitnehmer während des schädigenden Ereignisses von diesem Rahmen nicht abgewichen ist, ist der Sachverhalt im Einklang lt. Wortlaut § 2914 erster Satz BGB so auszulegen, dass nur der Arbeitgeber für den Schaden verantwortlich ist, als ob er ihn selbst verursacht hätte, obwohl der Schaden durch die persönliche Tätigkeit des Arbeitnehmers verursacht wurde, den er für die Tätigkeit eingesetzt hat.

Das Oberste Gericht beurteilte in seiner Entscheidung 25 Cdo 1319/2022 die Schadenshaftung eines Helfers beim Parallelverlauf von Funktionen, d.h. in einer Situation, in der der Helfer in diesem Fall Angestellter und gleichzeitig Geschäftsführer (und Alleingesellschafter) des Unternehmens war. Der Beklagte Nr. 1, als Angestellter, einer der beiden Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der Gesellschaft, hat einen Verkehrsunfall und damit einen Schaden für Dritten verursacht, und dies während seiner Fahrt zur Arbeit in einem Fahrzeug, dessen Betreiber die betreffende Firma war. In diesem Fall hat der Geschädigte Schadenersatzklage nicht nur gegen die Versicherung (Beklagte Nr. 2), sondern auch gegen den Beklagten zu 1 erhoben.

Dabei war der Beklagte zum Unfallzeitpunkt nicht nur Angestellter, sondern auch Geschäftsführer und Gesellschafter. Daher kann der Beklagte nicht ausschließlich als Arbeitnehmer in untergeordneter unselbstständiger Position angesehen werden, da er als Geschäftsführer und Gesellschafter seine Arbeitstätigkeit selbst leitete und sich für die Dienstreise entschied. Die Beklagte könne daher nicht als Helfer im Sinne § 2914 erster Satz BGB bezeichnet werden, für den ausschließlich der Arbeitgeber zur Schadenersatzleistung für den Geschädigten verpflichtet ist.

[1] Gesetz Nr. 89/2012 Slg., Bürgerliches Gesetzbuch

Autor: Veronika Odrobinová, Tomáš Přibyl