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Richard Knobloch | September 22, 2022

Die Frist für die Mehrwertsteuerrückerstattung aus anderen EU-Mitgliedstaaten rückt näher

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Wenn Sie im Jahr 2021 die lokale Mehrwertsteuer in einem der EU-Länder im Preis der gekauften Waren oder Dienstleistungen bezahlt haben und verwenden Sie solche Leistungen für Ihre Unternehmungstätigkeit, können Sie eine Mehrwertsteuerrückerstattung beantragen. Unternehmer vergessen oft die Möglichkeit einer Steuerrückerstattung, deshalb möchten wir Sie daran erinnern, dass die Frist zur Einreichung eines Antrags auf Erstattung der solchermaßen im Jahr 2021 gezahlten Mehrwertsteuer am 30. September 2022 abläuft.   Meistens handelt es sich um Rechnungen für Hotels, Eintrittsgelder für Kongresse, Ausstellungen und Messen, für Treibstoffe und andere diverse Barauslagen während einer Geschäftsreise usw.

Die Rückerstattung der Mehrwertsteuer kann von jedem tschechischen Mehrwertsteuerzahler beantragt werden, der keinen Sitz bzw. keine Niederlassung für Mehrwertsteuerzwecke im Rückerstattungsstaat hat. Die Bedingungen für die Inanspruchnahme der MwSt.-Rückerstattung sind ähnlich denen für die Geltendmachung des Anspruchs auf MwSt.-Rückerstattung in der tschechischen Steuererklärung. Der Antrag muss in der Tschechischen Republik elektronisch eingereicht werden. Er ist mit einer elektronischen Signatur zu unterzeichnen, bzw. Sie können einen Steuerberater mit der Antragstellung beauftragen, der den Antrag für Sie stellt.

Gerne werden wir Ihnen bei der Erstellung eines Antrags auf Mehrwertsteuerrückerstattung aus anderen Mitgliedsstaaten behilflich sein.

Autor: Richard Knobloch