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Milan Kolář | June 24, 2016

Der Studienabschluss bringt nicht nur Freude, sondern er ist auch mit Verpflichtungen verbunden.

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Mit dem Ende des Studiums sind nicht nur verschiedene Abschlussprüfungen, abhängig von der Art des Studiums, verbunden, sondern in diesen Zeitraum fallen auch die mit dem Übergang vom Studium zur ersten Arbeitsstelle verbundenen Verpflichtungen in Bezug auf die Krankenversicherungsbeiträge. Mit diesem Thema ist weiterhin auch die Frage der Stundentenjobs im Sommer verbunden. Mit diesen beiden Bereichen werden wir uns im folgenden Artikel befassen.

Ein wichtiger Begriff für im Bereich der Krankenversicherung ist das Konzept des unterhaltsberechtigten Kindes. Die Definition dieses Begriffs kann in der Bestimmung des § 11 Gesetzes Nr. 117/1995 Slg., über die staatliche soziale Unterstützung-cz, in der Fassung späterer Vorschriften, gefunden werden. Als ein "unterhaltsberechtigtes Kind" wird für die Zwecke dieses Gesetzes ein Kind bis zum Ende der Schulpflicht angesehen, und bis zum Alter von 26 Jahren dann, wenn es sich konsequent auf den zukünftigen Beruf vorbereitet.

Am einfachsten ist die Situation eines schulpflichtigen Kindes. In diesem Fall sind alle Voraussetzungen für ein unterhaltsberechtigtes Kind erfüllt. Der Krankenversicherungszahler ist automatisch der Staat. Das gleiche gilt natürlich auch während der Schulferien.

Wenn das Kind sein Studium nach dem Beenden der Schulpflicht weiter fortsetzt, ist auch weiterhin der Staat der Krankenversicherungszahler. Eine komplexere Situation ergibt sich, wenn das Kind nach dem Beenden der Schulpflicht das Studium nicht fortsetzt. Dann zahlt der Staat seine Versicherung nur in ausgewählten Situationen, z.B. wenn sich das Kind beim Arbeitsamt registriert. Andernfalls muss es die Krankenversicherungsbeiträge selbst als eine Person ohne versteuerbaren Einkünfte zahlen. Der Staat zahlt die Krankenversicherungsbeiträge auch während des Studiums verschiedenster Schulen, die an die Schulpflicht anknüpfen, und zwar bis zum Ablegen des Abiturs, ggf. einer anderen Abschlussprüfung und ggf. während der Zeit der unmittelbar darauf anschließenden Ferien. Der Staat bleibt der Zahler der Versicherungsbeiträge auch dann, wenn das Kind keine Arbeit aufnimmt, sondern sich in der Evidenz des Arbeitsamtes registrieren lässt. Der Absolvent, der sein Studium nicht fortsetzt und nach dem Studium nicht gleich nach den Ferien eine Arbeitsstelle antritt oder keine Tätigkeit als Unternehmer aufnimmt und sich auch nicht beim Arbeitsamt als ein Stellensuchender registriert, gehört zur Kategorie der Personen ohne versteuerbares Einkommen und ist verpflichtet, selbst die Versicherungsbeiträge zu zahlen.

Die Situation ist anders, wenn ein Student nach dem Beenden der Sekundärschulbildung sein Studium an einer Hochschule fortsetzt. In diesem Fall ist er ein staatlich Versicherter während der ganzen Schulferien bis zum Beginn eines Hochschulstudiums. Logischerweise bleibt er ein staatlich Versicherter auch während eines Hochschulstudiums. Die Situation bleibt gleich, wenn ein Student ein Bachelor Studiengang beendet und unmittelbar danach sein Studium im daraufffolgenden Master Studiengang fortsetzt oder wenn er die Hochschule wechselt. Die Voraussetzung ist jedoch, dass die Verzögerung zwischen dem einen und dem anderen Studium nicht länger als drei Monate beträgt. Wenn der Student sein Studium auch nach seinem 26-ten Lebensjahr fortsetzt, ist er gemäß dem Gesetz kein staatlich Versicherter mehr. Ebenfalls bezahlt der Staat keine Versicherungsbeiträge mehr nach dem Beenden des Hochschulstudiums. Hier ist jedoch der Tag der staatlichen Abschlussprüfung entscheidend. Der Student bleibt ein staatlich Versicherter bis zum Ende des Monats, der dem Monat nachfolgt, in dem er die staatliche Abschlussprüfung abgelegt hat.

Mit der Studienzeit ist auch das Thema verschiedener Jobs in Form von Studentenjobs oder anderer Aushilfen verbunden, daher werden wir kurz auch das Thema dieser Studenteneinkommen äußern.

Die Studenten arbeiten am häufigsten auf der Grundlage des sog. Vertrags über die Ausführung einer Arbeit, ggf. des sog. Vertrags über die Arbeitstätigkeit. Es ist wichtig zu wissen, um welchen der Verträge es sich handelt, da jeder von denen einer anderen Steuer- und Versicherungsverpflichtung unterliegt.

Im Falle des Vertrags über die Ausführung der Arbeit darf ein Student bei einem Arbeitgeber höchstens 300 Stunden im Jahr arbeiten. Der Vorteil dieser Form ist jedoch, dass beim Einkommen bis 10.000,- CZK monatlich keine Kranken- oder Sozialversicherung abgeführt wird. Der Steuersatz beträgt in diesem Fall 15 %. Die Form, in welcher die Steuer abgeführt wird, hängt davon ab, ob der Student beim Arbeitgeber die Erklärung eines Steuerzahlers unterzeichnet hat. Wenn er dies macht, führt der Arbeitgeber von der Vergütung 15 % als eine Steuervorauszahlung ab und macht alle Ermäßigungen, die der Student beanspruchen darf, geltend (die Basisermäßigung eines Steuerzahlers, die Studentenermäßigung,...). Wenn er die Erklärung nicht unterzeichnet, unterliegt sein Einkommen der endgültigen Quellensteuer von 15 %.

Eine weitere Option ist der sog. Vertrag über die Arbeitstätigkeit. In diesem Fall gilt nicht die Einschränkung von 300 Stunden im Jahr bei einem Arbeitgeber, diese Form der Zusammenarbeit ist aber auf maximal 20 Stunden innerhalb einer Woche beschränkt. Bei einer Entlohnung von mehr als 2.500,- CZK werden die Kranken- und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt. Angesichts der Steuern gilt, dass der Arbeitgeber im Falle der Unterzeichnung der oben genannten Erklärung eine Steuervorauszahlung in Höhe von 15 % abführt.

Im Falle Ihres Interesses an diesem Thema stehen wir für die Beratung zur Verfügung.