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Das oberste Gericht definierte endeutliche Begriffe in Bezug auf nachteilige wirtschaftliche Ergebnisse

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Das Oberste Gericht in Prag, als Berufungsgericht in dem unter Aktenzeichen 6 Cmo 333/2021 geführten Verfahren, befasste sich mit dem Umstand, dass eine beklagte Gesellschaft einem abgerufenen Vorstandsmitglied eine leistungsvertragliche Abfindung gemäß seinem Vertrag über Funktionsausübung verweigerte, nämlich auf der Grundlage der Bestimmung § 61 Abs. 2 des Gesetzes über Handelskorporationen (im Folgenden „HKG“), was Folgendes ermöglicht: „Eine Leistung nach dem Vertrag über die Ausübung der Funktion … wird nicht erbracht, wenn die Funktionsausübung offensichtlich zum nachteiligen wirtschaftlichen Ergebnis der Handelskorporation beigetragen hat, …“.

Interessant ist jedoch, dass das Oberste Gericht bei der Beurteilung des vorliegenden Falles die in der Bestimmung § 61 Abs. 2 HKG erwähnten vagen Begriffe genauer beurteilt hat. Der Begriff „offensichtlich“ ist nach Ansicht dieses Gerichts als nicht unerheblich (in Bezug auf die nachteiligen wirtschaftlichen Ergebnisse der Handelskorporation) auszulegen, und unter dem Begriff "ungünstige wirtschaftliche Ergebnisse" sind deutlich schlechtere Ergebnisse als die in der Vorperiode erzielten Ergebnisse zu verstehen.

Bei Anwendung der Bestimmung § 61 Abs. 2 HKG können wir in den meisten Fällen nicht entbehren, die erzielten wirtschaftlichen Ergebnisse mit den bisherigen wirtschaftlichen Ergebnissen zu vergleichen, mit Fokus auf grundlegende Größen wie Umsatz, Gewinn und ev. Verluste. Das Oberste Gericht erwähnt auch, dass dies ein wichtiger Anhaltspunkt für die Bewertung der Leistung eines Managers ist, für den eine Leistung gemäß dem Leistungsvertrag (nicht) erbracht werden soll, ist die Zeit seiner Zugehörigkeit zur Körperschaft und wirtschaftliche Ergebnisse der Gesellschaft in der Zeit nach Beendigung seiner Amtszeit (d.h. unter anderer Führung).

Im vorliegenden Fall kam das Oberste Gericht zum teilweisen Schluss, dass die wirtschaftlichen Ergebnisse der beklagten Gesellschaft während der Amtszeit des abgerufenen Vorstandsmitglieds nicht wesentlich von den wirtschaftlichen Ergebnissen vor und nach seiner Amtszeit abwichen. Gleichzeitig können die wirtschaftlichen Ergebnisse, die nicht schlechter sind als die Ergebnisse aus der Vorperiode, nicht als ungünstig angesehen werden. In dieser Situation kann nicht der Schluss gezogen werden, dass das abgerufene Vorstandsmitglied offensichtlich zu einem ungünstigen wirtschaftlichen Ergebnis beigetragen hat, und ihm kann der Anspruch auf eine Abfindung nicht verweigert werden.            

Somit kann die Klarstellung der Auslegung der Bestimmung § 61 Abs. 2 HKG und der darin auf den ersten Blick erwähnten vagen Begriffe als Vorteil des betreffenden Urteils angesehen werden, was als praktischer Leitfaden in ähnlichen Situationen weiterhin dienen kann.

Autor: Veronika Odrobinová, Martina Šumavská