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Roman Burnus | March 23, 2021

Besteuerung der Einnahmen aus bestimmten finanziellen Förderungen im Rahmen des Notstands

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Infolge der Pandemie erleben wir alle jeden Tag Einschränkungen durch Regierungsmaßnahmen, die manchmal frustrierend sind. Diese restriktiven Maßnahmen belasten am meisten Unternehmer, die ihre Tätigkeit einschränken oder denen ihre Tätigkeit des Verkaufs von Dienstleistungen oder von Waren vorübergehend verboten wurde. Deswegen hat der Staat viele Kompensationen, Unterstützungen und andere Förderungen vorgeschlagen, die in dieser Situation den Menschen helfen sollten.

Nach der geleisteten Förderung entstehen natürlich Fragen, ob diese Einnahmen versteuert werden müssen oder ob diese Einnahmen in den Höchstbetrag von 68 000 CZK pro Jahr des eigenen Einkommens des Ehepartners einbezogen werden, der die Grenze für die sog. steuerliche Ermäßigung für den Ehepartner darstellt.

Um die falsche Anwendung des Einkommensteuergesetzes zu vermeiden, hat die Generalfinanzdirektion eine Übersicht der Besteuerung bestimmter finanziellen Förderungen erlassen.

Einmaliger Zuschuss für Rentner

Am 23. November 2020 ist das Gesetz über den einmaligen Sonderzuschuss an Rentner in 2020 in Kraft getreten. Dieser einmalige Zuschuss, der sog. Maskenzuschuss, betrug 5 000 CZK, und er wurde an alle gewährt, die spätestens zum 31.11.2020 einen Anspruch auf die Alters-, Behinderten-, Witwen-, Witwer-, oder Waisenkind-Rente hatten. Jetzt wurde mitgeteilt, dass dieser Zuschuss gemäß § 4 Abs. 1 Buchst. i) EStG von der Einkommensteuer befreit ist, und er wird nicht in der Steuererklärung angegeben. Der sog. Maskenzuschuss ist der einzige Zuschuss, der nicht in das eigene Einkommen des Ehepartners einbezogen wird.

Kompensationsbonus für Kleinunternehmer

Hierbei handelt es sich um den Kompensationszuschuss, der im Frühjahr und im Herbst an Kleinunternehmer gewährt wurde, die die Voraussetzungen erfüllten. Der Anspruch auf diesen Bonus wird im Gesetz Nr. 159/2020 Sb. definiert, und gemäß § 4 Abs. 1 Buchst. zj) EStG handelt es sich um ein steuerfreies Einkommen, das nicht in der Steuererklärung angegeben wird.  Dieses Einkommen wird jedoch in das eigene Einkommen des Ehepartners einbezogen.

„Pflegegeld“ für Kleinunternehmer

Im Rahmen eines Förderungsprogramms des Ministeriums für Handel und Industrie wurden die Zuschüsse des sog. Pflegegeldes an Kleinunternehmer gewährt. Es handelt sich um finanzielle Einnahmen z.B. für natürliche Personen, die sich um ein Kind unter 10 Jahren kümmern müssen, das nicht in die Schule gehen kann oder bei dem Quarantäne angeordnet wurde. In diesem Fall handelt es sich um eine steuerfreie Einnahme, die nicht in die Steuererklärung einbezogen wird. Das Pflegegeld wird jedoch auch in das eigene Einkommen des Ehepartners einbezogen. 

An natürliche Personen gewährte Zuschüsse COVID - BUS, MIETE, GASTRO, UNTERKUNFT, SPORT, KULTUR usw.

Die Generalfinanzdirektion weist insbesondere darauf hin, dass „die im Zusammenhang mit COVID-19 gewährten Zuschüsse“ eine finanzielle Unterstützung darstellen, die für keine Investitionstätigkeit bestimmt sind (es handelt sich um Zuschüsse für die operative Tätigkeit), daher können diese Einnahmen gemäß § 4 Abs. 1 Buchst. u) EStG. nicht steuerfrei sein und unterliegen der Besteuerung. Wenn es sich um Einnahmen handelt, die mit der Geschäftstätigkeit einer natürlichen Person zusammenhängen, dann gehören diese Einnahmen zu den Einnahmen aus Geschäftstätigkeit nach § 7 EStG.

Der Zuschuss könnte nur dann steuerfrei sein, wenn es sich um eine Investitionsförderung (z.B. für den Erwerb von Sachanlagen oder von technischer Aufwertung) oder um die Beseitigung von Folgen einer Naturkatastrophe handelte. Die Förderungen für die operative Tätigkeit werden in das sog. eigene Einkommen des Ehepartners einbezogen.

Zuschuss aus dem Programm Antivirus, der an Kleinunternehmer mit Arbeitnehmern gewährt wurde

Es handelt sich um den Zuschuss für Kleinunternehmer, die den Ersatz der an die Arbeitnehmer bereits gezahlten Löhne beantragen können. Das Ziel dieses Programms ist der Schutz der Arbeitsstellen, wodurch es die aktive Beschäftigungspolitik unterstützt. Die Einnahmen aus diesem Programm sind gemäß § 4 Abs. 1 Buchst. h) EStG. von der Einkommensteuer befreit und sie werden in der Steuererklärung nicht angegeben. Das Schöpfen des Programms Antivirus wird in das eigene Einkommen des Ehepartners einbezogen.

Es muss ergänzt werden, dass im Zusammenhang mit den steuerfreien Einnahmen die steuerfreien Ausgaben gemäß § 25 Abs. 1 Buchst. i) EStG. nicht geltend gemacht werden können.