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| May 2, 2022

Änderung des Gesetzes über das Register der Wirtschaftlich Berechtigten

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Am 31. März 2022 veröffentlichte das Justizministerium einen Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes Nr. 37/2021 Slg., über die Registrierung von wirtschaftlich Berechtigten/Eigentümern (im Folgenden „ESM-Gesetz“). Der Gesetzentwurf reagiert auf das laufende Verfahren über Pflichtverletzung wegen fehlerhafter Umsetzung der sog. V. AML-Richtlinie.

Mit der Änderung des ESM-Gesetzes hat die Europäische Kommission die Möglichkeit initiiert, den ersten Antrag auf Zahlung im Rahmen des Nationalen Wiederaufschwungsplans zu stellen, der spätestens im dritten Quartal dieses Jahres eingereicht werden muss. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, dass die Abgeordnetenkammer dem Gesetzentwurf schon in erster Lesung zustimmt. 

Welche Änderungen sind durch das ESM-Gesetz im Herbst zu erwarten:

1)    Änderung der Definition des wirtschaftlich Berechtigten

Die Begriffe "die Person mit letztendlichem Einfluss" und "letztendlicher Begünstigter" werden nicht mehr unterschieden, aber jede natürliche Person, die letztendlich eine juristische Person oder eine juristische Struktur besitzt oder kontrolliert, wird der wirtschaftlich Berechtigte (Eigentümer) sein.

Gerade die Redundanz des Begriffs sog. letztendlichen Begünstigten wurde der Tschechischen Republik seitens der EU-Kommission vorgeworfen.

2)    Einschränkung der Ausnahmen lt. § 7 des ESM -Gesetzes

Auch Bezirks- und Regionalkammern, politische Parteien und politische Bewegungen, Kirchen und Religionsgesellschaften, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, Wohnungseigentümerverbände und Jagdverbände müssen neu Angaben über wirtschaftlich Berechtigte (Eigentümer) erfassen. 

Bei den meisten sollen jedoch ein sogenannter automatischer Übertrag erfolgen, dessen Modifikation ebenfalls vorgeschlagen wird.

 

Einige Handelskorporationen, insbesondere solche mit komplizierter Eigentums- und Führungsstruktur, werden daher prüfen müssen, ob die Eintragung im Register der wirtschaftlich Berechtigten mit geltender rechtlicher Regelung vereinbar ist. Diejenigen Handelskorporationen, die die Registrierungspflicht nach den derzeitigen Regeln erfüllt haben, werden von der Gebühr für den ersten Registrierungsantrag nach der neuen Verordnung befreit. 

Wir werden den Gesetzgebungsprozess weiter beobachten und Sie über den Fortgang informieren.

Autor: Aneta Koubková