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| May 17, 2022

Änderung des Einkommensteuergesetzes im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine

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Die Abgeordnetenkammer und anschließend auch der Senat beschlossen übereinstimmend eine Änderung des Gesetzes Nr. 586/1992 Slg., über Einkommenssteuern, in der geänderten Fassung (im Folgenden „EStG-cz“), über die Unterstützung freiwilliger Spenden von Steuerzahlern zur Hilfe dem Staat Ukraine und seinen Einwohnern im kriegerischen Konflikt auf seinem Territorium. Am 13. Mai 2022 wurde das Gesetz dem Präsidenten der Republik zur Unterzeichnung übermittelt.

Die derzeitige Rechtslage erlaubt es natürlichen bzw. juristischen Personen, den Wert einer Spende nur dann von der Steuerbemessungsgrundlage abzuziehen, wenn die Spende für definierte Zwecke (z.B. humanitäre, charitative oder medizinische Zwecke) bereitgestellt wurde, und nur wenn der Empfänger der Spende im Gebiet der Tschechischen Republik oder eines EU- bzw. EWR-Mitgliedstaats ansässig ist. Die Gesetzesänderung erweitert allerdings die steuerlichen Vergünstigungen für Spender.

Neue Gesetzesänderung erweitert den Kreis der Unternehmen, an die eine Spende gewährt werden kann:

  • direkt an den Staat Ukraine
  • an eine territorial-administrative Einheit des Staates Ukraine
  • an eine juristische Person mit Sitz im Hoheitsgebiet des Staates Ukraine
  • an eine natürliche Person mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Staates Ukraine.

An natürliche Personen gewährte Spenden können (wie bisher) nur unter bestimmten Voraussetzungen beantragt werden. So gilt z.B. die Bedingung, dass unentgeltliche Leistungen nur dann in Anspruch genommen werden können, wenn es sich um einen Beschenkten handelt, der Bezüger einer Invalidenrente ist. Mit anderen Worten: Auch weiterhin können Spenden nicht an jedwede natürliche Person als steuerlich absetzbar beantragt werden.

Erweiterung des Kreises der Zwecke, für die eine Spende bereitgestellt werden kann: 

Derzeit konnten nur Spenden für wohltätige, humanitäre, medizinische oder Bildungszwecke abgezogen werden. Neuer Gesetzeswortlaut sieht jedoch die Möglichkeit vor, den Spendenwert von der Steuerbemessungsgrundlage abzuziehen, wenn eine Spende zur Unterstützung der Verteidigungsbemühungen des Staates Ukraine gewährt wurde. Unter Unterstützung der Verteidigungsbemühungen versteht man alles, was dem ukrainischen Staat in dem Kriegskonflikt helfen kann, wie z.B. militärische Ausrüstung, Waffen, Munition, militärisches Zubehör usw. 

Die Gesetzesänderung denkt auch an Steuerinländer der Ukraine, die berechtigt sein werden, den Wert der Spende von der Steuerbemessungsgrundlage geltend zu machen, wenn sie nachweisen, dass die Gesamteinnahme aus Quellen in der Tschechischen Republik 90 % ihres steuerpflichtigen Einkommens beträgt. 

Der maximale, von der Steuerbemessungsgrundlage abzugsfähige Gesamtwert der Spende 

Vor der Gesetzesänderung war es möglich, den Wert der gewährten Spende nur bis zur folg. Höhe abzuziehen:

  • 15 % Steuerbemessungsgrundlage (für eine natürliche Person)
  • 10 % Steuerbemessungsgrundlage (für eine juristische Person)

Nach der Verabschiedung der neuen Gesetzregelung wird die Grenze für den maximal möglichen Abzug des Schenkungswerts auf 30% erhöht, was nur zur Erneuerung der im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie in den Jahren 2020 und 2021 festgelegten Grenze führte. Die erhöhte Grenze von 30% kann durch eine natürliche Person für den Steuerzeitraum 2022 oder eine juristische Person für den im Zeitraum vom 1.3.2022 bis 28.2.2023 endeten Steuerzeitraum verwendet werden.

Spende durch Kryptowährungen

Nach geltendem Recht werden Kryptowährungen als immaterielle Gegenstände, d.h. nicht als Geld angesehen. Daher wird eine solche Spende als Sachgeschenk behandelt. Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die Bereitstellung einer Spende beispielsweise in Form von Bitcoin von der Steuerbemessungsgrundlage in Höhe des Wertes der jeweiligen Kryptowährung zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Spende abzuziehen.

Bewertung des Werts der bereitgestellten Spende

  • Ist der Spender ein Unternehmen, kann der Wert der gewährten Spende als ihr Buchwert bestimmt werden.
  • Der Steuerzahler hat den Wert der jeweiligen Kryptowährung gemäß Weisung der Generalfinanzdirektion D-22 als einen üblichen Preis zu bestimmen – es wird empfohlen, die Kryptowährung als den Durchschnitt der Preise zu bewerten, die an Kryptowährung-Börsen - die den Wert der Kryptowährung gegenüber einer der offiziellen Währungen angeben - festgestellt werden.

Empfänger unentgeltlicher Leistungen - Beispiele

Für den Fall, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Unterkunft zu Vorzugsmiete in einer Regelsituation zur Verfügung stellt, handelt es sich um ein steuerpflichtiges Einkommen des Arbeitnehmers aus unselbstständiger Tätigkeit lt. § 6 Abs. 3 EStG. Wenn jedoch der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer (sowie seinen Familienangehörigen), der den Staat Ukraine aufgrund des Krieges verlassen hat, Unterkunft gewährt, wird diese Einnahme aus unselbständiger Tätigkeit des Arbeitnehmers nach der neuen Gesetzgebung von der Steuer befreit.

Ein anderer Fall kann folgende Situation sein: ein Arbeitnehmer nutzt eine Unterkunft zum ermäßigten Mietpreis, die Einkommenssteuer aus der entstandenen Einnahme wird vom Gehalt des Arbeitnehmers abgezogen und es kommt zur Situation, in der die Familie des Arbeitnehmers das Land Ukraine infolge des Kriegskonflikts die Ukraine verlässt und in der Tschechischen Republik ankommt, wobei sie beabsichtigt, mit diesem Mitarbeiter eine Wohnung zu teilen. Der Arbeitgeber wird dem Arbeitnehmer eine geräumigere und teurere Unterkunft zur Verfügung stellen. Dieser Schritt soll grundsätzlich zum Abzug der höheren Steuer im Rahmen der monatlichen Einkommensteuervorauszahlung aus unselbstständiger Tätigkeit führen. Nach der Verabschiedung der neuen Rechtsregelung wird jedoch die Vorzugsmiete von der Einkommensteuer aus unselbstständiger Tätigkeit befreit sein. Wurde ein Lohnsteuervorschuss (Sacheinkommen) beim Arbeitnehmer bereits abgezogen, wird dieser ihm vom Arbeitgeber während des Besteuerungszeitraums zurückerstattet werden.

Autor: Marek Toráč, Vladimír Toráč